Unfall-Reparaturkosten: Schadensbegrenzung
Unfall-Reparaturkosten erneut auf dem Prüfstand: Landgericht Düsseldorf bekräftigt Dispositionsbefugnis des Geschädigten.
Die vom Bundesgerichtshof bereits vor Jahren aufgestellten Leitlinien bei der Schadensregulierung haben sich bewährt. Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Verrechnungssätze einer marktgebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allg. regionalen Markt ermittelt hat. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt…
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