KURZFASSUNG
1. Mit der Revisionsentscheidung vom 12. März 2024 statuiert der BGH ein Sachverständigenrisiko analog zum Werkstattrisiko.
2. Hiernach sind für einen Unfallgeschädigten auch solche Rechnungspositionen in einem Sachverständigengutachten ersatzfähig, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen erhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen sind.
3. Das Sachverständigenrisiko im Hinblick auf unangemessene Rechnungspositionen erfährt allerdings Einschränkungen: Die Kosten der Begutachtung müssen zum einen dem konkreten Unfall zuzuordnen sein. Zum anderen muss der Geschädigte wirtschaftlich vorgehen und im Rahmen seiner Möglichkeiten den Sachverständigen ordnungsgemäß auswählen und überwachen.
4. Für die Ersatzfähigkeit des Sachverständigenhonorars ist eine Vorauszahlung an den Sachverständigen nicht…
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