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Schadengutachten: Sachverständigenrisiko

20.05.2024 08:00 Uhr
Ausgabe 10/2024 Seite 060

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum ersatzfähigen Schaden weiterentwickelt, wenn der Unfallverursacher den Einwand einer überhöhten Sachverständigenrechnung erhebt.

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KURZFASSUNG
1. Mit der Revisionsentscheidung vom 12. März 2024 statuiert der BGH ein Sachverständigenrisiko analog zum Werkstattrisiko.
2. Hiernach sind für einen Unfallgeschädigten auch solche Rechnungspositionen in einem Sachverständigengutachten ersatzfähig, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen erhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen sind.
3. Das Sachverständigenrisiko im Hinblick auf unangemessene Rechnungspositionen erfährt allerdings Einschränkungen: Die Kosten der Begutachtung müssen zum einen dem konkreten Unfall zuzuordnen sein. Zum anderen muss der Geschädigte wirtschaftlich vorgehen und im Rahmen seiner Möglichkeiten den Sachverständigen ordnungsgemäß auswählen und überwachen.
4. Für die Ersatzfähigkeit des Sachverständigenhonorars ist eine Vo­rauszahlung an den Sachverständigen nicht
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