KURZFASSUNG
1. Im Falle einer unwirksamen Kündigung steht einem Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Verzugslohn zu. Etwas anderes gilt, wenn es der Arbeitnehmer "böswillig" unterlässt, im Verzugszeitraum eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und Verdienst zu erzielen.
2. Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts liegt "Böswilligkeit "vor, wenn dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann, dass er während des Annahmeverzuges vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben bei Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder diese bewusst verhindert.
3. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer geeignete Stellenangebote aus Zeitungsannoncen oder privaten Jobportalen zu übermitteln.
4. Nimmt der Arbeitnehmer eine anderweitige zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit nicht wahr,…
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