KURZFASSUNG
1. Die fehlende Restwertermittlung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt in der Regel einen Mangel dar, der unter Umständen zur völligen Unbrauchbarkeit eines Gutachtens führen kann.
2. Dieser Mangel kann jedoch durch Eigeninitiative des Geschädigten beseitigt werden. Der Geschädigte kann dann Ersatz der Kosten für das ursprünglich mangelhafte Sachverständigengutachten verlangen.
3. In der Praxis ist das Einholen von Schadensgutachten samt Restwertermittlung üblich. Der Geschädigte kann aber auch auf einem anderen Weg den Ersatz des ihm entstandenen Schadens darlegen.
4. Ein überhöhter Kostenansatz oder ein Mangel des Gutachtens ist dem Geschädigten entsprechend den Grundsätzen des Sachverständigenrisikos nicht anzulasten, es sei denn, dass der Fehler im Gutachten auf falschen oder lückenhaften Angaben des Geschädigten beruht.
Anfang 2022 kam es zu einem…
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