Nutzungsentschädigung: Keine Prestigefrage
Der Entzug der Nutzung eines Fahrzeugs stellt einen Schaden dar, der finanziell auszugleichen ist. Der BGH hat nun zum Nutzungsentgang bei Vorhandensein eines Zweitfahrzeuges geurteilt.
Ein Kraftfahrzeug wird angeschafft, damit es dem Eigentümer zur Benutzung auch zur Verfügung steht. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeugs bedeutet ein vermögenswertes Gut und stellt einen geldwerten Vorteil dar. Bereits im Jahr 1966 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass im Entzug bzw. der Störung der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs ein wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist, der finanziell zu entschädigen ist. Wie ist die Frage der Nutzungsentschädigung allerdings zu beantworten, wenn einem Geschädigten zwei Fahrzeuge mit "unterschiedlichem Prestige" zur Verfügung stehen und nur das "höherwertige" der Fahrzeuge in der Nutzung beeinträchtigt ist? Hierzu hat der BGH mit dem jüngst veröffentlichten Urteil vom 11.10.2022 (Az. VI ZR 35/22) entschieden.
Der Fall
Die spätere Klägerin hatte ihren Porsche Turbo S Cabriolet in einer Garage geparkt. Die Klägerin geriet in Streit mit der…
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