Für die Beschreibung eines im Internet angebotenen Produkts ist das Foto genauso bindend für den Verkäufer wie der Beschreibungstext. Der Käufer muss sich also darauf verlassen können, dass er die Ware genauso bekommt, wie sie auf einem Bild zu sehen war. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch in Karlsruhe hervor (AZ.: VIII ZR 346/09).
Im konkreten Fall hatte eine gewerbliche Restwertaufkäuferin für 5.120 Euro einen Unfallwagen von einem Autohaus gekauft. Das Autohaus hatte das Fahrzeug in einer Internetbörse zum Verkauf angeboten. Auf einem Foto des Wagens war eine Standheizung zu sehen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde. Das Autohaus wollte die Standheizung auch nicht verkaufen und baute sie aus, bevor es den Wagen an die Käuferin abgab.
Die Frau wollte die Standheizung ersetzt bekommen. Dafür verklagte sie jedoch die Falschen: und zwar das Kfz-Sachverständigenbüro, das den Wagen im Auftrag des Autohauses angeboten hatte. Die Sachverständigen sind jedoch nicht für die Erstattung der Kosten zuständig, sondern der Verkäufer. Der Gerichtsweg der Klägerin durch drei Instanzen war demnach umsonst.
Grundsätzlich habe ein Kunde aber den Anspruch, die Ware zu erhalten, die ihm verkauft wurde, sagte ein BGH-Sprecher. Das Auto hätte so verkauft werden müssen, wie es im Bild gezeigt worden war. (dpa)