BGH-Urteil: Händlerfreundlicher Verschleiß
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im September zur Mangelfreiheit und Beweislastumkehr im Gebrauchtwagenhandel geurteilt.
Mit Veröffentlichung der inzwischen mehrfach überarbeiteten "Richtlinie 1999/44/EG" am 7. Juli 1999 wurden europäische Regelungen "zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbraucher" in Kraft gesetzt. Ziel war und ist nach wie vor der Schutz der Verbraucher. Die Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen. Wesentliche Punkte im Recht des Verbrauchsgüterkaufs sind die Regelungen zur Mangelfreiheit (§ 434 BGB) und zur Mangelvermutung (§ 477 BGB), Letztere mit der Gesetzesüberschrift "Beweislastumkehr". Beides war und ist bis heute Gegenstand juristischer Diskussionen und etlicher höchstrichterlicher Urteile. Zur Frage der Mangelfreiheit und Mangelvermutung erging zuletzt am 9. September 2020 ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit einem durchaus überraschend händlerfreundlichen Inhalt (Aktenzeichen VIII ZR 150/18).
Der Fall
Mit schriftlichem Vertrag vom 11. Januar 2014 kaufte die spätere Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verbraucherin bei einer gewerblichen Gebrauchtwagenhändlerin - der später Beklagten - einen über neun Jahre alten gebrauchten Peugeot 307 CC mit einer Laufleistung von 84.240 Kilometern. Der Kaufpreis betrug 5.650,00 Euro. Unter dem Passus "Sonstige Vereinbarungen" findet sich die Vertragserklärung "TÜV/AU neu". Am 14. Januar 2014 wurde die Hauptuntersuchung durchgeführt. Die Hauptuntersuchung war ohne Beanstandungen. Am 17. Januar 2014 wurde das Fahrzeug an die Klägerin übergeben. Bereits in den ersten Monaten nach der Übergabe erhob die Klägerin mehrfache Mängelrügen. Namentlich reklamierte sie eine starke Geräuschentwicklung am Auspuff. Am 4. Juli 2014 führte die Beklagte kostenlose Schweißarbeiten am Mittelschalldämpfer und Endschalldämpfer durch. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2014 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte dessen Rückabwicklung. Zur Begründung gab sie...
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