Elektrofahrzeuge: Gesamtlaufleistung 800.000 km?
Beim Rücktritt vom Kaufvertrag spielt die Nutzungsentschädigung für die von Kunden gefahrenen Kilometer oft eine entscheidende Rolle. Für Elektrofahrzeuge zeichnet sich eine verblüffende Entwicklung ab.
Wird ein Neu- oder Gebrauchtwagen im Rahmen eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag (früher sogenannte Wandlung) zurückgegeben, muss der Händler den Kaufpreis zurückzahlen, darf aber gemäß § 346 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Wert der durch den Gebrauch gezogenen Nutzungen quasi im Sinne einer "Kilometerentschädigung" abziehen. Den Wert darf das Gericht entsprechend § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung schätzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) orientiert sich seit Langem als Leitlinie an der Methode des linearen Wertschwundes. Auch die herrschende Auffassung in der Instanzrechtsprechung folgt dem.
Zur Berechnung dieser anteiligen linearen Wertminderung wird im Normalfall der Bruttokaufpreis mit den vom Käufer während seiner Nutzungszeit zurückgelegten Kilometern multipliziert und durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung bei Neuwagen bzw. eben zu erwartende Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen geteilt. Die Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen resultiert aus der für einen Neuwagen zu erwartenden Gesamtlaufleistung abzüglich dessen, was das Fahrzeug bereits beim Verkauf "auf der Uhr" hatte. Der Bruttokaufpreis - eben gemäß der Rechnung - und insbesondere die während der Nutzungszeit des Kunden gefahrenen Kilometer sind meist unproblematisch festzulegen...
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