Geldwerter Vorteil
BGH-Urteile E Drei höchstrichterliche Urteile stärken die Händler im Ersatzteilgeschäft und beim Abbuchungsverfahren. Von doris Plate
Ein Autohersteller muss bei Beendigung des Vertrages auch die Ersatzteile zurücknehmen, die der Autohändler nur für den Wiederverkauf auf Lager hatte. So steht es in zwei von Rechtsanwalt Uwe Heymann von der Kanzlei Hau, Heymann, Busch erstrittenen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) (AZ: VIII ZR 91/08 und VIII ZR 93/08).
Hintergrund: Die Händler hatten Teilerückkaufsansprüche geltend gemacht für Ersatzteile, die nicht nur dem Werkstattgeschäft unterlagen, sondern auch auf Lager genommen wurden, nachdem in den Vorjahren ein umfangreiches Teilewiederverkaufsgeschäft (sowohl an Unterhändler als auch an freie Werkstätten und Tankstellen) aufgebaut wurde. Nachdem der Hersteller dieses Geschäft selbst in die Hände genommen hat, waren die…
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