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Echter Agenturvertrieb: Schweizer Kartellwächter fordern Nachbesserungen

26.09.2024 15:06 Uhr | Lesezeit: 3 min
Logos von BMW und Mini auf einem Display
In Deutschland will BMW den Vertrieb der Marke Mini zum 1. Oktober 2024 auf das echte Agenturmodell umstellen.
© Foto: picture alliance / Panama Pictures | Dwi Anoraganingrum

Ein aktueller Bericht der Schweizer Wettbewerbskommission dürfte aus Sicht von Rechtsexperten auch für bereits etablierte und geplante echte Agenturmodelle in Deutschland große Relevanz haben.

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Das Sekretariat der Schweizer Wettbewerbskommission (Weko), einer dem deutschen Bundeskartellamt vergleichbaren Schweizer Behörde, hat am Donnerstag im Internet seinen Schlussbericht zu "Echten Agenturverträgen" in der Automobilwirtschaft veröffentlicht. Diesem ging ein sogenanntes Vorabklärungsverfahren voran, in dem die zur Verfügung gestellten Agenturverträge eines Herstellers – dem Vernehmen nach handelt es sich dabei um den Agenturvertrag der BMW-Konzernmarke Mini – vor dem Hintergrund möglicher unzulässiger Kartellverstöße untersucht wurden. Im Ergebnis sieht das Sekretariat bedeutsamen Nachbesserungsbedarf, damit die Verträge dem Kartellrecht gerecht werden. 

Wie Rechtsanwalt Uwe Brossette, einer der führenden Experten im Automobilvertriebsrecht, gegenüber AUTOHAUS erklärte, würden die der Weko gemeldeten Agenturverträge "die Voraussetzungen der echten Agentur gemäß EU-Vertikalleitlinien nicht vollständig" erfüllen. Es bestünden Ansatzpunkte, dass das Agenturmodell dieses Herstellers zu einer unzulässigen Wettbewerbsabrede führe, insbesondere zu unerlaubten Preisabsprachen. Um das zu verhindern, habe das Sekretariat Maßnahmen angeregt, die der Hersteller auch akzeptiert habe.

Demzufolge muss der Hersteller dem Agenten ...

1) ... "spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit als Agent" eine "vollständige und leichtverständliche Liste, der durch die Provision abgegoltenen wesentlichen vertrags- und marktspezifischen Kosten zukommen" lassen. Eine Pauschalformulierung, wonach alle (d.h. auch die nicht dezidiert aufgeführten) Leistung des Agenten mit der Provision ausgeglichen sind, reicht nicht aus

2) ... schriftlich mitteilen, dass er sämtliche vertrags- und marktspezifische Kosten, die nicht klar vom Vertragsgegenstand des Agenturvertrags abgrenzbar sind, auch dann vollständig trägt, wenn diese nicht nur den Vertragswaren und -leistungen, sondern auch anderen Waren und Leistungen zugutekommen

3) ... die aufgewendeten vertrags- und marktspezifischen Kosten mindestens zweimal jährlich erstatten

4) ... gegenüber auch die vor dem Inkrafttreten des Agenturvertrags getätigten vertrags- und marktspezifischen Investitionen zwingend berücksichtigen

5) ... und im Übrigen einen angepassten Vertragstext zur Verfügung stellen, wonach ...

  1. ... die Deckelung der Kosten durch Nennung eines Maximalbetrags relativiert wird durch den Zusatz "vorbehaltlich höherer tatsächlicher gerechtfertigter Kosten" ...
  2. ... und sichergestellt wird, dass keine wettbewerbssensiblen Informationen über Konkurrenten des Herstellers zugänglich gemacht werden.

Diese Entwicklungen dürften auch für die bereits etablierten und geplanten echten Agenturmodellen in Deutschland große Relevanz haben. In allen diesen Verträgen finden sich pauschale Abgeltungsklauseln, die im Lichte der Schweizer Auslegung der EU-Vertikalleitlinien neu zu bewerten sein dürften. Gleiches gilt für die vorvertraglichen Investitionen, die laut Brossette durchweg nicht vollständig berücksichtigt werden. Schließlich habe die zweimal jährliche Kostenerstattungspflicht für die Liquidität der Unternehmen große Bedeutung.

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