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Gastkommentar: Das sagt die GVO

06.06.2016 06:00 Uhr

Hartmut Röhl, Präsident des Gesamtverbands Autoteile-Handel e.V. (GVA), über die Definition eines Originalteils nach GVO und die Auswirkungen auf die Markenwerkstatt.

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Die "Aftermarket-GVO" und die sie begleitenden Leitlinien bilden seit dem Jahr 2010 den wesentlichen Wettbewerbsrahmen für den Kfz-Ersatzteil- und Servicemarkt. Sie definiert zwei Teilebegriffe: Originalteile und qualitativ gleichwertige Teile. Während im allgemeinen Verständnis der Begriff Originalteil regelmäßig immer noch für Teile steht, die vom Fahrzeughersteller selbst gefertigt oder mit der Marke des Fahrzeugherstellers gelabelt bzw. von ihm vertrieben wurden, wird im kartellrechtlichen Kontext der GVO nicht mehr auf die Herkunft eines Teils, sondern seine Qualität als Grundlage für die Bezeichnung abgestellt. Demnach gilt eine Komponente als Originalteil, wenn sie den Spezifikationen und Produktionsnormen entspricht, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen für den Bau eines Fahrzeugs vorschreibt. Mit dieser Definition des Originalteilebegriffs ging einher, dass…

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