Der Bundesgerichtshof hat die Diesel-Schadenersatzklage eines Wohnmobil-Käufers an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen. Der Kläger hatte 2018 ein neues Wohnmobil vom Typ Fiat Ducato Sunlight für 52.300 Euro gekauft. Nach Feststellung der Bamberger Richter war es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet. Damit komme "ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht", befand der BGH am Montag.
Der Käufer fordert die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht Bayreuth und das Oberlandesgericht Bamberg hatten die Klage 2022 abgewiesen. Der BGH stellte fest, nach den vom OLG Bamberg getroffenen Feststellungen sei "ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht zu verneinen". Die Sache sei aber nicht zugunsten des Klägers entscheidungsreif. Die Vorinstanz müsse nun nach Maßgabe der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung Feststellungen zum Bestehen eines Differenzschadens nachholen.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im März hatte der BGH im Juni die Hürden für Schadenersatz gesenkt. Demnach genügt bereits fahrlässiges Handeln eines Autoherstellers für einen Anspruch auf Schadenersatz. Es müsse kein vorsätzliches sittenwidriges Handeln nachgewiesen werden, hatte der BGH in einem Urteil gegen VW, Audi und Mercedes entschieden.
Demnach könnten Autokäufer für den Wertverlust durch eingebaute Abschaltvorrichtungen einen pauschalen Ausgleich in Höhe von etwa 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises bekommen. Im Fall des Wohnmobil-Käufers muss nun das OLG Bamberg die Voraussetzungen eines Differenzschadens näher aufklären. Ansprüche auf Schadenersatz können grundsätzlich nicht an den Hersteller des Motors gerichtet werden, sondern müssen an den Hersteller des Autos gerichtet werden. Das hatte der BGH im Juli klargestellt. Der Autobauer garantiere den Käufern der von ihm hergestellten Fahrzeuge, dass sie den europäischen Normen entsprechen. Der Motorhersteller habe damit nichts zu tun.