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Hereinnahme: Auf Nummer sicher gehen

03.03.2025 08:00 Uhr
Rechtsanwalt K. Martin Hake
© Foto: Fotostudio Wlosinski

Vorsicht ist geboten, um den Vorwurf arglistiger Täuschung zu vermeiden, wenn sich bei einem Gebrauchtwagen nach dem ­Verkauf Mängel zeigen.

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Es ist in der Rechtsprechung unumstritten, dass der Händler dem Kunden jeden ihm bekannten Mangel, zum Beispiel einen erheblichen Unfallvorschaden, offenbaren muss. Tut er das nicht, kann ihm eine zivilrechtlich sogenannte arglistige Täuschung vorgeworfen werden - vulgo: Betrug. Betrug ist allerdings durchaus ein strafrechtlicher Fachbegriff, wonach ein solches Verhalten nicht nur nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu Schadensersatzansprüchen des Kunden über die bloße Gewährleistung (Sachmängelhaftung) hinaus führen kann, sondern auch zu einer Bestrafung gemäß § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Eine solche vorwerfbare Täuschung ist juristisch jedoch nicht nur möglich, wenn dem Händler zum Beispiel ein konkreter Unfallvorschaden zweifelsfrei bekannt ist, was dann direkten Vorsatz oder gar Absicht, als stärkste Vorsatzform, bedeuten würde. Es gibt noch eine weitere Vorsatzform…

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