Ein endendes Ausbildungsverhältnis kann nur einmal als Begründung für die Befristung eines Arbeitsvertrages verwendet werden. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf diesen normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute entschieden. Im konkreten Fall schloss die Klägerin nach ihrer Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau einen bis zum 23. Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrag ab. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis zum 26. Januar 2005 und durch einen weiteren Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 bis zum 23. Juli 2005 verlängert. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 23. Juli 2005 gerichtete Klage hatte vor dem BAG – anders als in den Vorinstanzen – Erfolg. Die in dem Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarte Befristung sei mangels eines laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorgeschriebenen Sachgrunds unwirksam, begründeten die Richter das Urteil. Die Befristung könne nicht auf das endende Ausbildungsverhältnis (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.2 TzBfG) gestützt werden, da dies nicht in dem ersten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, den die Klägerin nach dem Ende ihrer Ausbildung abgeschlossen hatte. (ng)
Arbeitsvertrag darf nur einmal wegen endender Ausbildung befristet werden
BAG: Zum dritten Mal verlängerter Kontrakt ist unbefristet gültig