Unfallabwicklung: Abtretung von Ansprüchen zulässig
Aktuelles Urteil zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Unfallgeschädigten an Werkstätten, Sachverständige, Mietwagenfirmen.
Es ist die geübte Praxis der mit der Abwicklung eines Unfallschadens befassten Dienstleister - Werkstätten, Sachverständige, Mietwagenfirmen u. a. -, dass diese sich von ihren Kunden eine Abtretungserklärung zum Zweck der eigenen Forderungseinziehung unterzeichnen lassen. Hintergrund ist naturgemäß, dass die Dienstleister in teilweise kostenintensive Vorlage gehen und möglichst sicher und schnell zu ihrem Geld kommen möchten. Nachdem in Deutschland wenig ungeregelt bleibt, gibt es naturgemäß auch für derartige Abtretungsfälle eine gesetzliche Regelung. Zuständig ist hierfür das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der BGH hat sich in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 24.10.2017 (Az. VI ZR 504/16) mit den Abtretungsfällen im Lichte des RDG auseinandergesetzt.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 RDG ist definitionsgemäß Rechtsdienstleistung "jede Tätigkeit in konkreten fremden…
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