Von Gregor Kerschbaumer
Kann der Käufer eines Kfz im Rahmen eines Nachbesserungsbegehrens den Mangel gegenüber der Werkstatt nicht genau beschreiben, so genügt eine laienhafte Darstellung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Ob ein Mangel erheblich ist, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden und die Streitsache dem Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (BGH VIII ZR 242/16, Urteil vom 18.10.2017).
Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass die Frontbeleuchtung unterschiedlich stark leuchtet. Außerdem ist der Kläger einmal von der Polizei angehalten worden, weil diese das Fahrzeug wegen der Blendwirkung als verkehrsgefährdend eingestuft hat.
Genauere Angaben zum Mangel konnte der Käufer nicht machen. Bei mehreren Nachbesserungsversuchen ist es dem Verkäufer nicht gelungen, den Mangel zu beseitigen. Die Ursache der Blendwirkung könnte sich entweder aus einem Defekt der Scheinwerfer selbst, aus einer falschen Einstellung der Scheinwerfer, aus einem Softwarefehler oder aus einer Kombination dieser Umstände ergeben haben.
"Symptombeschreibung" reicht
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn der Käufer die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, sozusagen in welchen Symptomen sich der Mangel äußert. In dieser Hinsicht sah der BGH die Mängelanzeige des Käufers als ausreichend an. Letztendlich komme es in einem Fall wie diesem auch nicht darauf an, welche Ursache nun für den Mangel genau ursächlich ist. Der Mangel, dass einer der beiden Scheinwerfer – wie ein Sachverständiger feststellte – dreimal so stark leuchtete wie der andere, sei zweifelsfrei der Sphäre des Verkäufers zuzuordnen.
Der Verkäufer berief sich letztlich aber auch darauf, dass es sich so oder so um einen unerheblichen Mangel handle, der nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtige (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Unerheblich ist ein Mangel in der Regel dann, wenn die Mangelbeseitigungskosten fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Der BGH führte dazu allerdings aus, dass es bei der Prüfung der Erheblichkeit des Mangels nicht allein darauf ankomme, ob die Fünf-Prozent-Grenze überschritten sei. Vielmehr sei eine umfassende Interessenabwägung angebracht. Ausgehend von diesen Grundsätzen verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit, wie sie der Kläger hier geltend macht, eine Einordnung als nur unerheblicher Mangel.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es bezüglich der Frage der Behebbarkeit des Mangels auf die Kenntnisse zum Zeitpunkt des Rücktritts ankomme. Sei wie vorliegend zu diesem Zeitpunkt die Mangelursache noch ungewiss, so komme es im Rahmen der Beurteilung der Unerheblichkeit eines Mangels auf die Behebbarkeit nicht mehr entscheidend an.