Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserung an, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 21. Juli 2016 entschieden (28 U 175/15) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klägerin aus Herzebrock-Clarholz hatte im Juni 2013 vom beklagten Autohaus in Oelde einen fabrikneuen Kia Ceed zum Kaufpreis von ca. 16.300 Euro erworben. Im Dezember 2013 erhielt die Klägerin Kenntnis von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs, der bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden war. Das Autohaus bot der Klägerin eine kostenfreie Schadensbeseitigung an, auf die sich die Klägerin nicht einließ, weil der Händler eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin verlangte die Klägerin unter Fristsetzung die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte hierzu nicht bereit war. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin - unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils - die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von zusammen ca. 15.000 Euro gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht hat den Rücktritt als unverhältnismäßig angesehen und die Klage abgewiesen.
Das OLG gab der Klägerin jetzt in zweiter Instanz Recht. Der 28. Zivilsenat verurteilte das Autohaus - unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils von ca. 2.850 Euro - zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von zusammen ca. 13.600 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klägerin sei, so der Senat, wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug habe bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen. Deswegen habe die Klägerin eine Ersatzlieferung verlangen dürfen.
Keine Unverhältnismäßigkeit
Ihr Nachlieferungsverlangen sei nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen. Eine Nachbesserung habe die Klägerin nicht verlangt, sie sei ihr vielmehr von der Beklagten angeboten worden, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten. Daher habe die Klägerin danach noch eine Nachlieferung verlangen können. Die Nachlieferung sei dem Händler auch möglich gewesen. Er habe nicht dargelegt, dass er kein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung beschaffen könne.
Das Autohaus könne auch den Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Nachlieferung nicht mehr mit Erfolg erheben, da der Einwand vom Verkäufer geltend gemacht werden müsse, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe. Dieser erlösche u.a. dann, wenn der Käufer zu Recht vom Vertrag zurücktrete. Im vorliegenden Fall habe das Autohaus den Einwand verspätet, weil erstmals im Prozess erhoben.
Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die infrage stehende Pflichtverletzung des Beklagten als unerheblich anzusehen sei, so die Richter. Unerheblich sei nur ein geringfügiger Mangel, der mit einem Kostenaufwand von bis zu fünf Prozent des Kaufpreises zu beseitigen sei. Ein derartiger Mangel habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten seien Mangelbeseitigungskosten zu veranschlagen gewesen, die ca. zwölf Prozent des Kaufpreises ausgemacht hätten. (AH)
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