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Leasing und "Thermofenster": Diesel-Kläger gehen in Karlsruhe leer aus

16.09.2021 17:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
Leasing und "Thermofenster": Diesel-Kläger gehen in Karlsruhe leer aus
Wer ein vom Abgasskandal betroffenes Auto geleast hat, hat laut BGH keinen Anspruch auf Schadenersatz.
© Foto: picture alliance/Uli Deck/dpa

Sechs Jahre nach Auffliegen des VW-Abgasskandals hoffen immer noch Kläger auf Schadenersatz. Leasing-Kunden haben schlechte Karten, urteilt nun der BGH. Auch bei Daimler ist vorerst nichts zu holen.

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Diesel-Kläger haben am Bundesgerichtshof (BGH) gleich in zwei Fragen einen Dämpfer bekommen. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe entschieden am Donnerstag, dass Leasing-Kunden mit einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Auto in der Regel kein Geld aus den Raten zurückbekommen (Az. VII ZR 192/20). Außerdem wurden mehrere Schadenersatz-Klagen gegen Daimler wegen des sogenannten Thermofensters in Mercedes-Dieseln abgewiesen (Az. VII ZR 190/20 u.a.).

Kein Geld zurück für Leasing-Kunden des VW-Konzerns

Beim Leasen kauft der Kunde das Auto nicht, sondern zahlt über einen vereinbarten Zeitraum monatliche Raten für die Nutzung, wie eine Miete. Hier sehen die Richter einen wichtigen Unterschied zum Kauf: Während ein gekauftes Auto unter Umständen gefahren werde, bis es schrottreif ist, habe die Fahrzeugnutzung beim Leasing "einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert".

Für den Senat gilt deshalb der Grundsatz: Wer seinen Diesel über den gesamten Leasing-Zeitraum "ohne wesentliche Einschränkung" nutzen konnte, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Kunde habe einen Vorteil gehabt und dafür Raten gezahlt, beides wiege sich auf.

Eine Ausnahme wäre dem Urteil zufolge höchstens dann denkbar, wenn im Voraus fest vereinbart wurde, dass der Kunde oder die Kundin das Auto nach der Leasing-Zeit übernimmt. Das war hier aber nicht der Fall.

Volkswagen begrüßte das Urteil, der BGH habe die vorherrschende Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt. Die Entscheidung betreffe eine vierstellige Anzahl an Fahrzeugen. Der Kläger, ein Mann aus dem Ostalbkreis in Baden-Württemberg, hatte seinen Audi mit dem Skandalmotor EA189 vier Jahre lang geleast und dann gekauft. Außer den Leasing-Raten wollte er den Kaufpreis zurück.

Das wäre nach der Karlsruher Rechtsprechung zum VW-Abgasskandal eigentlich auch möglich. Betroffene können ihr Auto zurückgeben, bekommen allerdings nicht den vollen Kaufpreis wieder. Abgezogen wird eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Das Problem hier: Der Mann hatte nicht die Konzernmutter VW, sondern die Tochter Audi verklagt. Und der Motor EA189 mit der illegalen Abgastechnik wurde zwar auch bei Audi eingesetzt, aber bei VW entwickelt. Für eine Verstrickung von Audi-Verantwortlichen in die Kundentäuschung fehlen dem BGH bisher hinreichende Anhaltspunkte. Der Kläger bekommt aber noch einmal die Möglichkeit, dazu am Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) Konkreteres vorzutragen.

Volkswagen hatte in Millionen Diesel-Autos heimlich eine Betrugssoftware eingesetzt, die in Behördentests verschleierte, dass eigentlich zu viele Schadstoffe ausgestoßen wurden. Seit Donnerstag müssen sich deshalb vier frühere Manager und Ingenieure in einem Strafprozess vor dem Landgericht Braunschweig verantworten.

Kein Schadenersatz wegen des Daimler-Thermofensters

Tausende Klägerinnen und Kläger werfen dem Stuttgarter Autobauer Daimler vor, in Diesel-Autos ebenfalls eine illegale Abschalteinrichtung verwendet zu haben - das "Thermofenster".

Die Technik, die auch von anderen Herstellern standardmäßig eingesetzt wurde, kommt bei der Abgasreinigung ins Spiel. Damit die Fahrzeuge weniger giftige Stickoxide ausstoßen, wird ein Teil der Abgase direkt im Motor verbrannt. Herrschen draußen kühlere Temperaturen, wird dieser Mechanismus automatisch gedrosselt. Die Hersteller sagen, das sei notwendig, um den Motor zu schützen.

Der BGH hatte sich schon mehrfach mit dem Thermofenster befasst und meint, dass der Vergleich mit VW hinkt. Die Betrugssoftware von VW schaltete auf dem Prüfstand in einen anderen Modus. Das Thermofenster dagegen arbeitet immer gleich - ob auf der Straße oder im Test.

Diesmal war ein anderer Senat am Zug, aber er bekräftigte frühere Entscheidungen, wonach Daimler nur wegen Verwendung der Technik nicht gleich Betrugsabsichten unterstellt werden können. Dafür müsste den Verantwortlichen nachzuweisen sein, dass sie die Behörden bewusst hinters Licht führen wollten. Konkrete Anhaltspunkte dafür wurden bisher nicht vorgebracht, auch nicht von den vier Autokäufern, deren Klagen jetzt abgewiesen wurden. Sie hatten in der Vorinstanz am OLG Koblenz behauptet, Daimler habe den Mechanismus exakt auf die Prüfbedingungen abgestimmt, um die Grenzwerte einhalten zu können. 

Dafür sahen die BGH-Richterinnen und -Richter aber keine Belege. Daimler begrüßte die Entscheidung. Sie habe "Leitcharakter für Tausende von Gerichtsverfahren in Deutschland".   Der BGH-Anwalt der Kläger, Siegfried Mennemeyer, kritisierte, von den Verbrauchern würden Informationen verlangt, die sie gar nicht haben könnten. Es sei an der Zeit, ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen. "Es muss doch mal Licht ins Dunkel kommen."


Das haben die Gerichte im VW-Diesel-Skandal bereits entschieden

Laut dem ersten und wichtigsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Dieselskandal haben betroffene Klägerinnen und Kläger Anspruch auf Schadenersatz von VW. Sie können ihr Auto zurückgeben und bekommen ihr Geld wieder. Die gefahrenen Kilometer werden allerdings mit dem Kaufpreis verrechnet. Und jeder Fall ist anders. Diese Spezialfragen sind inzwischen entschieden:

  • Später Kauf: Wer sein Auto erst nach Auffliegen des Abgasskandals im September 2015 gekauft hat, geht leer aus. Eine Arglosigkeit, die VW hätte ausnutzen können, ist hier nicht mehr gegeben. Für Autos der Konzernmarken Audi, Skoda und Seat gelten dieselben Regeln.
  • Software-Update: Das verpflichtende Update, mit dem die Betrugssoftware deaktiviert wurde, ist keine neue unzulässige Abschalteinrichtung. Allein deswegen gibt es keinen Schadenersatz.
  • Vielfahrer: Wenn jemand die geschätzte Laufleistung seines Autos voll ausgeschöpft hat, bleibt vom Schadenersatz nichts übrig. Der finanzielle Schaden ist durch die Nutzung vollständig ausgeglichen.
  • Keine Deliktzinsen: Erfolgreichen Klägern muss Volkswagen den Kaufpreis nicht noch rückwirkend verzinsen. Die Kunden hätten für ihr Geld ein voll nutzbares Auto bekommen, so der BGH.
  • Ratenkauf: Zum Schadenersatz gehören auch Extra-Kosten für eine Ratenfinanzierung wie Darlehenszinsen. VW muss getäuschte Kunden grundsätzlich so stellen, als ob sie das Auto nie gekauft hätten.
  • "Kleiner Schadenersatz": Wer sein Auto behalten will, hat Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts. Es wird bestimmt, welcher Betrag aus heutiger Sicht beim Kauf zuviel ausgegeben wurde. Dabei sind auch Vor- und Nachteile durch das Software-Update mit einzuberechnen.
  • Weiterverkauf: Wenn jemand sein Auto weiterverkauft hat, ist der Schadenersatz-Anspruch nicht entfallen. Der Erlös wird mit den gefahrenen Kilometern vom Kaufpreis abgezogen. Eine sogenannte Wechselprämie vom Autohändler darf man ohne Abzüge behalten.
  • Verjährung: Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Wer unzweifelhaft 2015 vom Dieselskandal wusste und erst 2019 oder später geklagt hat, geht leer aus. Allerdings dürfen Gerichte dies Klägern nicht allein wegen der breiten Medienberichterstattung unterstellen.
  • Konzernmarken: Klagen gegen den Mutterkonzern VW sind erfolgversprechender als Klagen gegen eine Tochter wie Audi. Hier bräuchte es Anhaltspunkte für eine Beteiligung an dem Abgasbetrug.
  • Leasing: Wer sein geleastes Auto uneingeschränkt nutzen konnte, bekommt nicht die geleisteten Raten zurück. Das gilt zumindest dann, wenn keine anschließende Übernahme des Autos vereinbart wurde.


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