Der Fachkräftemangel in Deutschland nimmt immer mehr zu. Qualifiziertes Personal zu bekommen und auch halten zu können, ist je nach Branche und Region enorm schwierig geworden. Und eine immer komplexer werdende Arbeitswelt verlangt aber auch von den Mitarbeitern eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung.
Nach den Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei ist von einem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll.
Vor kurzem hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden, ob eben eine Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Der Steuerpflichtige, beziehungsweise Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Er entsendete seine Fahrer zu Weiterbildungen, bei denen die Fahrer ihr Wissen über die Unfallsituation und ihre Kenntnisse über das sichere Beladen der Fahrzeuge auffrischten und damit die Fahrfertigkeiten optimierten. Die Kosten für die Weiterbildung übernahm der Betrieb. Zusätzlich waren die Fahrer verpflichtet, diese Weiterbildungen zu machen, da sie diese zur Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis und damit zur weiteren Ausübung ihres Berufes benötigen.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass in der Übernahme der Weiterbildungskosten durch das Unternehmen steuerpflichtiger Arbeitslohn an die Mitarbeiter vorliegt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte der Steuerpflichtige Klage ein. Die Finanzrichter gaben dem Kläger Recht und stellten klar, dass die Übernahme der Weiterbildungskosten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, da die Weiterbildung der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs dienten.
Nach Ansicht der Richter stellen solche Vorteile keinen Arbeitslohn dar, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung zu treffen, ob die Fortbildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Hierbei sind insbesondere der Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, etc. zu betrachten. Tritt nach einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers zurück, dann liegt keine Lohnzuwendung vor.
An dem Urteil ist insbesondere interessant, dass nach Wertung der Richter das Interesse der Fahrer an der Weiterbildung, Voraussetzung für die Verlängerung der Fahrerlaubnis, nicht das Interesse des Arbeitgebers überlagert. Allein das stets vorhandene Interesse eines Arbeitnehmers an der Verbesserung seiner persönlichen beruflichen Qualifikation, beziehungsweise Fertigkeit, kann, nach Ansicht der Finanzrichter nicht das überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers überlagern.
Hinweis:
Der Besuch eines Meisterkurses erhöht die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters in dem Betrieb, daher ist die Übernahme der Kosten, ohne das steuerpflichtiger Arbeitslohn anfällt, möglich. Erstattungsfähig sind insbesondere Kurs- oder Prüfungsgebühren sowie Ausgaben für Fachliteratur und Schreibmaterial.