Zu den bislang ungeklärten Rechtsfragen im Dieselskandal gehört, ab welchem Datum die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG begonnen hat: Ob bereits Ende 2015 oder erst später. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich in der mündlichen Verhandlung am 14.Dezember 2020 mit dieser Frage befassen und eine Antwort geben (Az.: VI ZR 739/20). Darauf macht Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig aufmerksam.
In dem Streitfall erwarb der Kläger im Jahre 2013 einen VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob der Pkw auf dem Prüfstand oder im Normalbetrieb ist. Dadurch ergaben sich im Labor geringere Stickoxid-Emissionswerte als auf der Straße.
"Der Kläger bekam im Jahr 2015 nicht nur allgemein Kenntnis von dem Dieselskandal, sondern auch ganz konkret, nämlich dass sein Pkw davon betroffen war", erklärt Creutzig. Er habe jedoch erst im Jahr 2019 Klage erhoben und Ersatz des für den Pkw gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. VW als Beklagte beruft sich auf Verjährung.
"Interessant ist, wie das Landgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Stuttgart diese Frage entschieden haben", so die Branchenanwältin weiter. "Während das LG urteilte, die Klage sei nicht verjährt, entschied das OLG auf Verjährung." Denn der Kläger habe bereits 2015 positive Kenntnis davon gehabt, dass sein Wagen vom Dieselskandal betroffen sei. Nun würden Kläger und VW gespannt auf das Urteil des BGH warten. Schließlich gehe es um viel Geld. (AH)