Auch die massenhaften Verbraucherklagen im Dieselskandal müssen gewisse inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen. Darauf weisen die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hin. So müsse die Begründung einer Berufung "auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein". "Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen." (Az. VI ZB 68/19)
Im Dieselskandal bemühen sich einige Anwaltskanzleien sehr offensiv um Mandanten und werben damit, viele Tausend vergleichbare Fälle erfolgreich vertreten zu haben. Interessenten können ihre Chancen oft vorab über ein Online-Formular prüfen. Gerichte klagen über eine Flut nicht immer auf die Umstände des Einzelfalls abgestimmter Klagen.
Hier hatte eine Autobesitzerin gegen VW geklagt, weil ihr Seat mit der unzulässigen Abgastechnik ausgestattet war. Seat ist eine Tochter von Volkswagen. Das Landgericht München hatte die Klage abgewiesen, weil VW nur den Motor und nicht das Auto hergestellt habe. Gegen das gerade einmal sechsseitige Urteil legte der Anwalt zwar auf 16 Seiten Berufung ein. Damit konnte das Münchner Oberlandesgericht aber wenig anfangen: Der Schriftsatz argumentiere mit Textbausteinen, die auf die Landgerichts-Entscheidung nicht zuträfen. Die Klägerin stelle wohl auf ein in einem anderen Verfahren verkündetes Urteil ab.
Die Rechtsbeschwerde dagegen hatte in Karlsruhe keinen Erfolg. Die Berufungsbegründung müsse zwar keine besonderen formalen Anforderungen erfüllen, entschieden die Richter. Hier sei sie aber offensichtlich auf einen ganz anderen Fall zugeschnitten gewesen. (dpa)
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