Mit einem Kniff wollten Anwälte zahlreichen Autofahrern per Widerruf aus ihrem Leasing-Vertrag verhelfen – aber daraus wird nun nichts. Denn Verbraucher haben beim Leasen mit Kilometerabrechnung grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch in einem Musterfall klargestellt. Bisher war die Rechtslage unklar. (Az. VIII ZR 36/20)
Ein anderslautendes Urteil wäre für die Leasingunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen, wie die Vorsitzende Richterin Karin Milger zuvor in der Verhandlung gesagt hatte. Aktuell sei eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren bei den Gerichten anhängig. Die Kläger wollen mit dem Widerruf oft alle Raten zurück und auch nicht für die zwischenzeitliche Nutzung des Autos zahlen.
Beim Leasen zahlt der Kunde bekanntlich über einen vereinbarten Zeitraum monatliche Raten für die Nutzung des Fahrzeugs. Anschließend gibt er das Auto im Normalfall zurück. Es gibt zwei Modelle: Entweder wird vereinbart, wie viele Kilometer der Kunde voraussichtlich fährt. Oder es wird festgelegt, wie viel das Auto am Laufzeit-Ende noch wert sein dürfte. Bei beiden Modellen kann es passieren, dass der Kunde bei der Abrechnung draufzahlt.
Anders als beim Kilometer-Leasing war und ist beim Restwert-Leasing unumstritten, dass dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht. Ein solches Recht gibt es bei vielen Arten von Vertragsschlüssen. Es soll Verbraucher vor unüberlegten Entscheidungen schützen. Im Normalfall hat man 14 Tage Zeit, sich alles noch einmal in Ruhe durch den Kopf gehen zu lassen – und bei Zweifeln einen Rückzieher zu machen.
Findige Anwälte und ihr Widerrufs-Trick
Für findige Anwälte ist daran vor allem eine Besonderheit interessant: Wird der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, beginnt die 14-Tage-Frist gar nicht zu laufen. Der Vertrag kann dann noch nach Jahren widerrufen und rückabgewickelt werden. Im Fachjargon heißt das "Widerrufsjoker".
Der Fall, den die BGH-Richter jetzt entschieden haben, ist ein typisches Beispiel: Der Kläger hatte seinen Leasingvertrag Anfang 2015 abgeschlossen. Den Widerruf erklärte er im März 2018 – wegen, wie er sagt, fehlender Pflichtangaben. Von der Leasinggesellschaft von Mercedes-Benz forderte er rund 20.000 Euro zurück.
Die Stuttgarter Gerichte hatten die Klage abgewiesen – völlig zu Recht, wie nun der BGH urteilte. Ein Widerrufsrecht sei hier "unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt" zu verneinen. Das Kilometer-Leasing erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 506 BGB) sieht in drei Fällen ein Widerrufsrecht vor: wenn der Leasing-Kunde per Vertrag verpflichtet ist, das Auto nach der Laufzeit zu kaufen; wenn die Leasingfirma berechtigt ist, das am Ende zu fordern; oder wenn mit Restwert-Garantie geleast wird. Diese Aufzählung sei abschließend, sagte die Senatsvorsitzende Milger. Der Gesetzgeber habe sich an einer EU-Richtlinie orientiert und das Widerrufsrecht ganz bewusst nicht auf sämtliche Finanzierungsgeschäfte erweitert.
Daimler äußerte sich nicht zum konkreten Fall und nur knapp zu dem Urteil: "Wir freuen uns, dass unsere Rechtsauffassung vom BGH bestätigt wurde", teilte ein Sprecher mit. (dpa)