Gerade in Großstädten und Ballungsgebieten wird die Parkplatzsituation immer schwieriger. Oftmals haben Arbeitgeber nicht genug eigene Stellplätze, um allen Arbeitnehmern einen Parkplatz zusichern zu können und müssen daher Parkplätze anmieten. Die Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer hat je nach Ausgestaltung der Überlassung verschiedene lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Konsequenzen.
Lohnsteuerliche Betrachtung
Beispiel 1:
Mietet der Arbeitgeber Parkplätze von einem Dritten an und überlässt er diese unentgeltlich oder verbilligt seinen Arbeitnehmern, so fällt keine Lohnsteuer an, da die Parkplatzüberlassung nicht zum Arbeitslohn zählt. Begründet wird diese damit, dass der Arbeitgeber diese Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt. Ebenfalls fällt auch keine Lohnsteuer an, wenn der Arbeitgeber eigene Parkplätze verbilligt oder unentgeltlich überlässt.
Beispiel 2:
Der Arbeitnehmer mietet selbst einen Parkplatz bei einem Dritten an und der Arbeitgeber erstattet diesen Betrag voll oder gibt einen Zuschuss dazu. Dieser Zuschuss oder die Kostenübernahme stellt Arbeitslohn dar, der voll steuer- und beitragspflichtig ist. Eine Pauschalierungsmöglichkeit oder die 44 Euro-Freigrenze bestehen nicht, da es sich um Geldzahlungen handelt.
Umsatzsteuerliche Betrachtung
Beispiel 1:
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die von einem Dritten angemieteten Parkplätze unentgeltlich, so fällt keine Umsatzsteuer an. Bei einer unentgeltlichen Überlassung ist die Finanzverwaltung der Meinung, dass eine Leistung vorliegt, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbracht wird. Zudem ist hier zu beachten, dass der Arbeitgeber Vorsteuer aus der Eingangsrechnung ziehen kann.
Beispiel 2:
Die Rechtslage sieht jedoch ganz anders aus, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die angemieteten Parkplätze lediglich verbilligt überlässt. So hat der Bundesfinanzhof vor kurzem entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern einen Parkplatz gegen Kostenbeteiligung überlässt, eine entgeltliche Leistung erbringt, die umsatzsteuerpflichtig ist. Der Umstand, dass keine Lohnsteuer anfällt und dass der Arbeitgeber die Leistung überwiegende zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat, ist im Fall der verbilligten Parkplatzüberlassung für die umsatzsteuerliche Beurteilung irrelevant.
Hinweis:
Der Bundesfinanzhof hat zudem entschieden, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht notwendig ist, da auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie unzweifelhaft ein verbrauchsfähiger Vorteil gegeben ist, wenn man Parkraum gegen Entgelt und sei es auch an die eigenen Arbeitnehmer, überlässt.