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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Berücksichtigung von Spenden

13.12.2017 09:40 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht zwischen Spenden an gemeinnützige Organisationen, Spenden an politische Parteien und Spenden in das zu erhaltende Vermö­gen einer Stiftung. Die Details erklärt AUTOHAUS-Expertin Barbara Lux-Krönig.

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Das Jahr neigt sich dem Ende zu, viele Menschen unterstützen gemeinnützige Organisatio­nen durch Spenden, ganz nach dem Motto "Tue Gutes und rede nicht darüber". Diese Wohlta­ten für das Gemeinwesen unterstützt auch der Staat, indem Spenden unter gewissen Vo­raussetzungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Grundsätzlich unterscheidet das deutsche Steuerrecht zwischen Spenden an gemeinnützige Organisationen, Spenden an politische Parteien und Spenden in das zu erhaltende Vermö­gen einer Stiftung.

Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen

  • Spenden und Mitgliedsbeiträge können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalender­jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Nicht abziehbar sind aber Mitgliedsbeiträge für Vereine, die vor allem der Freizeitge­staltung dienen, wie für Sportvereine, Heimatvereine, Faschingsvereine usw.
  • Grundsätzlich werden Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke mit dem amtlichen Muster "Zuwendungsbestätigung" nachgewiesen.
  • Ab 2017 muss die Zuwendungsbestätigung aber erst auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden.
  • Erleichterung bei Zuwendungen in Katastrophenfällen, hier genügt der Bareinzah­lungsbeleg oder die Buchungsbestätigung.
  • Vereinfachung für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 200 Euro, hier reicht grund­sätzlich bei Spenden an juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Buchungsbestätigung/Bareinzahlungsbeleg, bei anderen gemeinnützigen Einrichtungen wird zusätzlich ein Beleg benötigt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Hinweis:

Auch Sachspenden, z.B. Bücher oder Kleidung können als Sonderausgaben steuerlich gel­tend gemacht werden.

Zuwendungen an politische Parteien

  • Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 1.650 Euro (Single), bzw. 3.300 Euro (Verheiratete) wird die Hälfte des Betrages, also maximal 825 Euro (Single), bzw. maximal 1.650 Euro (Verheiratete) direkt von der Steuerschuld abgezogen.
  • Darüberhinausgehende Spenden werden bis zu einem Maximalbetrag von 1.650 Eu­ro (Single), bzw. 3.300 Euro (Verheiratete) als Sonderausgaben abgezogen.   
  • Beispiel: Ehegatten spenden 5.600 Euro im Kalenderjahr an eine Partei. Die Hälfte von 3.300 Euro, also somit 1.650 Euro muss weniger an Steuern gezahlt werden. Der Restbetrag von 2.300 Euro (5.600 Euro - 3.300 Euro) kann als Sonderausgabe geltend ge­macht werden.

Hinweis:

Im Klartext bedeutet das, dass Zuwendungen an politische Parteien für Singles bis zu einem Betrag von 3.300 Euro, bzw. Verheirateten bis zu 6.600 Euro steuerbegünstigt sind.

Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (Vermögensstock)

  • Auf Antrag des Steuerpflichtigen können im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumern bis zu einer Million Euro (zwei Millio­nen Euro bei Verheirateten) steuerlich geltend gemacht werden.

Hinweis: 

Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind hingegen nicht abzugsfähig.

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