Ab dem Jahr 2012 werden durch das Steuervereinfachungsgesetz Steuerzahler besser gefördert. Speziell Arbeitnehmer mit Kindern profitieren durch den Wegfall der Einkommensgrenze ihrer Sprösslinge.
Bisher galt: Erzielte das Kind höhere Einkünfte und Bezüge als 8.004 Euro im Jahr, wurde das Kindergeld gestrichen und auch die Kinderfreibetrage wurden nicht gewährt. Zu den Einkünften und Bezügen zählten neben dem normalen Gehalt auch die Arbeitgeberbeiträge für vermögenswirksame Leistungen und eventuell erhaltene Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld (BAföG-Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden, rechnete man dagegen nicht dazu).
Die Änderungen betreffen Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Diese Kinder können ab dem Jahr 2012 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Sprössling in seiner erstmaligen Berufsausbildung, im Erststudium oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten befindet. Auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr berechtigt zum Bezug des Kindergeldes.
Darüber hinaus steht den Eltern auch Kindergeld für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einer Zweitausbildung (z. B. Masterstudium) ohne Erwerbstätigkeit zu. Eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, eine Erwerbstätigkeit in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer geringfügigen Beschäftigung (400-Euro-Job) ist für die Gewährung des Kindergeldes und der steuerlichen Berücksichtigung der Kinder unschädlich.
Tipp 1: Sollte der Antrag auf Kindergeld in Vergessenheit geraten sein, keine Sorge: Kindergeld kann rückwirkend für die letzten vier abgeschlossenen Jahre plus das laufende Kalenderjahr beantragt werden.
Tipp 2: Durch den Wegfall der Einkommensgrenze bei oben genannten Konstellationen ist zu überprüfen, ob eine Vermögensübertragung und die damit zusammenhängende Verlagerung der Einkünfte – ohne Verlust des Kindergeldes oder der Kinderfreibeträge – sinnvoll wäre, um deren Freibeträge (Grundfreibetrag, Sparerfreibetrag) bestmöglich auszunützen. Bei dieser Gestaltung empfehlen wir, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da umfangreiche einkommen- und schenkungsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen sind.
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