Es ist schon fraglich, ob es in Zeiten von dauerhaften Niedrigzinsen und Strafzinsen noch angemessen ist, den Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen unverändert zu lassen. Der Steuerzinssatz beträgt seit über 50 Jahren 0,5 Prozent pro Monat – also sechs Prozent pro Jahr. Dabei beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Im Jahr 2014 hat der Bundesfinanzhof schon einmal über die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geurteilt. Damals bezogen sich die Zinsen auf den Zeitraum 11. November 2004 bis 21. März 2011. Für diesen Zinszeitraum hatten die Karlsruher Richter für die Zinshöhe von sechs Prozent keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nun unterstützt der Bund der Steuerzahler ein neues Musterverfahren gegen die hohen Steuerzinsen. Es geht um ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen, das gegen die Steuerbescheide 2010 und 2011 klagt. Das Finanzamt setzte die endgültige Steuer 2010 erst im Januar 2016 fest und für die Steuererklärung 2011 benötigte das Finanzamt auch mehr als 10 Monate zur Bearbeitung. Somit fielen in beiden Fällen hohe Zinsen an. Zu berücksichtigen ist, dass in beiden Fällen die Kläger die lange Bearbeitungszeit nicht verschuldet haben. Die Klage ist beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 10 K 2472/16 E anhängig.
TIPP:
In ähnlich gelagerten Fällen können Sie Einspruch einlegen und unter Zugrundelegung der obigen anhängigen Klage das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zudem können Sie auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen. Unter dem Aktenzeichen I R 77/15 hat der Bundesfinanzhof die Frage zu klären, ob der gesetzliche Zinssatz verfassungswidrig ist. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Thüringen hat 2015 entschieden, dass gegen die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitraum 01.04.2006 bis 21.11.2011 keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Es bleibt also spannend, der AUTOHAUS SteuerLuchs wird Sie auf dem Laufenden halten.