Der AUTOHAUS SteuerLuchs hat schon mehrmals in den letzten Jahren darauf hingewiesen, dass das Thema der Rückwirkung von Rechnungsberichtigung zwischen Finanzverwaltung und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Dabei steht die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, dass Rechnungen nicht rückwirkend berichtigt werden können. Und diese Auffassung kann für alle Unternehmer teuer werden. Wird eine Rechnung z.B. aus dem Jahr 2012 während einer Außenprüfung 2016 korrigiert, ist nach dieser Auffassung die Vorsteuer auch erst im Jahr 2016 zu berücksichtigen. Für die vergangenen Jahre erhebt die Finanzverwaltung dann Nachzahlungszinsen mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige die Vorsteuer aus der nicht ordnungsgemäßen Erstrechnung zunächst erhalten hat. Dieser Zinsschaden kann bei sechs Prozent Zinsen und bei einigen Jahren zurückliegenden Rechnungen sehr hoch sein.
Aber es gibt einen Lichtblick. In einem aktuellen Urteil ist auch das Finanzgericht Münster der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. In dem zu entscheidenden Fall wiesen die Rechnungen sämtliche notwendigen Bestandteile einer Rechnung, bis auf die Rechnungsnummer auf und wurden im Einspruchsverfahren noch um die fehlende Rechnungsnummer ergänzt. Die Finanzrichter haben entschieden, dass die berichtigten Rechnungen vorsteuerwirksam zu berücksichtigen sind und daher keine Nachzahlungszinsen anfallen. Desweiteren wird aber ausgeführt, dass eine spätere Rechnungskorrektur im Klageverfahren vor dem Finanzgericht keine Rückwirkung entfaltet und somit in diesem Fall der Erhebung von Strafzinsen nicht entgegen steht.
Endgültige Sicherheit wird es vermutlich aber erst dann geben, wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Sache entschieden hat. Wie wir Ihnen bereits im Steuerluchs Artikel vom 18. März 2015 mitgeteilt haben, hat das Finanzgericht Niedersachsen dem EuGH die Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung vorgelegt. Hier macht jedoch die Auffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Hoffnung. Dieser machte in seinem Schlussantrag deutlich, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sei, das grundsätzlich nicht eingeschränkt werden könne. Insgesamt vertritt der Generalanwalt am EuGH die Meinung, dass die Regelung der deutschen Finanzverwaltung, nach der eine Rechnungsberichtigung nicht rückwirkend möglich sei, gegen Europarecht verstoße.
Es bleibt spannend, wie die Richter des EuGH die Sachlage beurteilen. Der Steuerluchs wird Sie auf dem Laufenden halten.
Hinweis:
Stornorechnungen sind auf jeden Fall zu vermeiden! Bei Stornierung und neuer Rechnungsstellung kommt es nicht zu einer Rückwirkung!
Der Steuerpflichtige darf die Rechnungen nur ergänzen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass ein zusätzliches Dokument verwendet wird, das mit der fehlerhaften Rechnung fest verbunden wird oder durch eine Ergänzung der fehlenden Angaben auf der ursprünglichen Rechnung.