Der AUTOHAUS SteuerLuchs hat bereits letztes Jahr auf die Neuregelungen der Einordnung von Blockheizkraftwerken hingewiesen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun näher Stellung zu der steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken genommen.
Grundsätzlich werden Blockheizkraftwerke nach der neuen Verfügung nicht mehr als selbständiges Wirtschaftsgut sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes angesehen.
Die geänderte Verwaltungsmeinung hat vor allem folgende Auswirkungen:
- Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes
- Anfallender Erhaltungsaufwand, z.B. Ersetzung einer vorhandenen Heizungsanlage durch ein Blockheizkraftwerk, ist sofort abzugsfähig
Die Verwaltung geht zudem auch auf die Behandlung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) ein. So ist es in der Praxis durchaus möglich, dass für ein zu errichtendes Blockheizkraftwerk in den Jahren 2013 oder 2014 ein IAB gewinnmindernd geltend gemacht wurde. Dies war auch möglich, da die Verwaltung zu diesem Zeitpunkt ein Blockheizkraftwerk als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen hat. Wurde jetzt bis zum 31.12.2015 kein Blockheizkraftwerk angeschafft, so hätte die geänderte Verwaltungsauffassung zur Folge, dass der IAB rückgängig gemacht werden müsste, da für Gebäudeteile kein IAB gebildet werden darf. Den Steuerpflichtigen würden dann insbesondere finanzielle Einbußen unter anderem aus der Verzinsung der Steuernachforderung treffen. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt daher, nach Absprache auf Bund-Länder-Ebene klar, dass in derartigen Fällen der Grundsatz des Vertrauensschutzes greift. In dem dargestellten Fall gibt es nun eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016. Wird das Blockheizkraftwerk tatsächlich bis zum 31.12.2016 angeschafft oder hergestellt, dann besteht das Wahlrecht, das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln. Es ist aber zu beachten, dass diese Übergangsfrist nur für Blockheizkraftwerke gilt, die bis vor dem 01.01.2017 angeschafft oder hergestellt werden und für die in den Jahren 2013 oder 2014 ein IAB gebildet wurde.
Hinweis
Von den oben gemachten Ausführungen sind Blockheizkraftwerke nicht betroffen, die Betriebsvorrichtungen sind. In diesen Fällen bleibt es bei der Einordnung als selbständig bewegliches Wirtschaftsgut, mit der Folge, dass die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (10 Jahre) abzuschreiben sind. Dabei stellt das Blockheizkraftwerk dann eine Betriebsvorrichtung dar, wenn es unmittelbar dem Gewerbe dient.