Anfang des Jahres 2014 überraschte der Bundesfinanzhof (BFH) mit einer neuen Entscheidung bezüglich der Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber (wir berichteten). Der BFH stellte damals klar, dass er nun, unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung, der Auffassung ist, dass ein zu versteuernder Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber die gegen Arbeitnehmer verhängten Bußgelder wegen Verkehrsverstößen übernimmt. ln dem vor dem BFH entschiedenen Fall hatte eine Spedition die Bußgelder gegen die angestellten Lkw-Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und Nichteinhaltung von Ruhezeiten übernommen. Nach Ansicht des BFH, der auch die Finanzverwaltung sofort gefolgt ist, führt diese Übernahme zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Im Jahr 2004 hatte der BFH hingegen noch entschieden, dass die Übernahme von Sanktionen, damals Missachtung des Halteverbots, nicht zu Arbeitslohn führt, wenn es sich um relativ geringfügige Verstöße handelt. Diese Rechtsprechung wurde aber im Jahr 2014 ausdrücklich aufgegeben.
Und nun hat das FG Düsseldorf dieses Themas erneut aufgegriffen. ln dem zu entscheidenden Sachverhalt hat der Arbeitgeber das Verwarnungsgeld, das wegen Verstöße gegen Park- und Haltevorschriften verhängt wurde, gezahlt. Entscheidend ist aber, dass das Verwarnungsgeld gegen den Arbeitgeber als Halter des Fahrzeuges festgesetzt wurde und nicht gegen die Fahrer persönlich, obwohl diese die Ordnungswidrigkeit bei der Auslieferung der Pakete begangen haben. Andere Verwarnungsgelder, wie z.B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zahlte der Arbeitgeber nicht.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes kamen die Finanzrichter zu dem Schluss, dass in diesem Fall die Zahlung des Verwarnungsgeld aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte, da er ja eine eigene Verbindlichkeit beglich. Somit liegt kein Anhaltspunkt für einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn für die Fahrer vor, da es an einem Entlohnungscharakter fehlt.
Hinweis:
Das Urteil des FG Düsseldorf mag im ersten Moment erfreulich sein. Aus zwei Gesichtspunkten ist aber Vorsicht geboten. Zunächst stellen die Düsseldorfer Richter klar, dass sie auch nur auf Grund des speziellen Sachverhaltes zu dieser Wertung kommen und zweitens wurde die Revision zum BFH zugelassen. Daher muss abgewartet werden, ob sich der BFH nochmals mit diesem Thema befasst.