Einerseits besteht die Möglichkeit, das Familienheim an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner komplett steuerfrei zu vererben. Eine Immobilie ist dann ein Familienheim, wenn der Erblasser darin bis zu seinem Tod die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken dauerhaft genutzt hat, oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war (z.B. Pflegeheimaufenthalt) und die beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.
Zudem besteht die weitere Möglichkeit, das Familienheim mit einer Wohnfläche mit bis zu 200 Quadratmetern auch steuerfrei an die Kinder zu vererben, wenn diese ebenfalls das Familienheim unverzüglich selbst nutzen.
Hinweis:
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können das Familienheim schenkweise auch zu Lebzeiten schon steuerfrei aufeinander übertragen, ein Erwerb durch die Kinder ist zu Lebzeiten jedoch nicht steuerbegünstigt.
Weiterhin ist zu beachten, dass Ferien- oder Wochenendhäuser nicht begünstigt sind.
Weitere Voraussetzung für einen steuerfreien Erwerb ist in beiden Erbfällen, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre nach dem Erbfall selbst zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Folgender Fall lag vor kurzem dem Hessischen Finanzgericht zur Entscheidung vor. Auf Grund eines Erbfalls hat der Sohn von seiner verstorbenen Mutter das Familienheim geerbt. Nachdem er drei Jahre Eigentümer des Hauses war und es auch selbst bewohnt hat, hat er das Familienheim an seine beiden Kinder hälftig verschenkt, wobei er sich gleichzeitig das Dauerwohnrecht und das Nießbrauchrecht vorbehalten hat. Auf Grund der schenkweisen Übertragung auf die Kinder und den Verlust der Eigentümerstellung an dem geerbten Familienheim, hat das Finanzamt eine Nachversteuerung des Erbfalls (Mutter an Sohn) angenommen.
Hinweis:
Dabei ist zu beachten, dass die Nachversteuerung nicht zeitanteilig berechnet wird, das bedeutet, würde ein Familienheim nach 9,5 Jahren veräußert werden, würde trotzdem die Steuer in voller Höhe anfallen.
Der Einspruch und die darauffolgende Klage hatten beide keinen Erfolg. Auch das Hessische Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Obwohl der Gesetzestext nur von dem Kriterium, das Familienheim zehn Jahre nach dem Erbfall selbst zu bewohnen, spricht, wird der Gesetzestext so ausgelegt, dass als zweites Kriterium auch die Eigentümerstellung hinzukommen muss. Durch die Schenkung an die Kinder wurde die Eigentümerstellung aufgegeben. Trotz des Nießbrauchrechts, ist der Erbfall des Familienheims von Mutter an Sohn erbschaftsteuerpflichtig.
Tipp:
Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Es gibt zwar viele Stimmen in der Literatur, die kritisieren, dass neben der zehnjährigen Selbstnutzung auch noch die Eigentümerstellung als weitere Voraussetzung hinzukommen muss, bis zu einer Entscheidung des BFH sollte aber unbedingt darauf geachtet werden, dass beide Kriterien immer eingehalten werden, damit nicht auf einmal eine unangenehme Nachversteuerung ins Haus flattert.