Arbeitnehmer, die Kontakt zu einer mit dem infizierten Person hatten und sich folglich möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert haben, können nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, ihren häuslichen Bereich nicht zu verlassen und somit in Quarantäne zu bleiben. Ausgenommen davon sind unter anderem Menschen, die bereits den sogenannten "Booster", also die Drittimpfung erhalten haben.
Seit 1. November 2021 gilt für Ungeimpfte, dass eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz nicht mehr bezahlt wird, wenn die Quarantäneanordnung durch eine Impfung hätte vermieden werden können. Eine Ausnahme gilt für ungeimpfte Personen, die aufgrund ärztlicher Empfehlung keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben oder wenn für diesen Personenkreis für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag.
Ein Kurz-Gutachten des Bundestags kommt daher zu dem Schluss, dass Personen ohne Booster-Impfung ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren könnten, denn durch die Booster-Impfung könnte die Quarantäneanordnung vermieden werden.
Die STIKO empfiehlt die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für Personen ≥ 18 Jahre bereits ab dem vollendeten dritten Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen bis auf weiteres eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis im Abstand von mindestens drei Monaten zur Infektion erhalten.
Ob diese Neuregelung hinsichtlich der Lohnfortzahlung tatsächlich kommt, ist noch nicht endgültig entschieden. Allerdings wäre es konsequent, denn gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz entfällt der Anspruch für Menschen, die "durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätten vermeiden können".
Hinweis:
An COVID-19 erkrankte Arbeitnehmer haben immer einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, unabhängig von ihrem Impfstatus, da die Impfungen erwiesenermaßen nicht zu 100 Prozent vor Ansteckung schützen und so auch bei Ungeimpften nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie sich mit vollständiger Impfung nicht infiziert hätten.