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AUTOHAUS SteuerLuchs: Corona – Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

12.01.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Corona – Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Auch zu Beginn dieses Jahres ist die Corona-Pandemie weiterhin in aller Munde. Daher hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass die nachfolgenden verfahrensrechtlichen Steuererleich­terungen verlängert werden.

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Wir hoffen, dass Sie gesund ins neue Jahr gerutscht sind und dürfen Ihnen noch alles Gute für das neue Jahr, vor allem Gesundheit, wünschen. Wir freuen uns darauf, Sie auch dieses Jahr über aktuelle und spannende Themen rund um das Steuerrecht zu informieren.

Auch zu Beginn dieses Jahres ist die Corona-Pandemie in aller Munde. Daher hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass die nachfolgenden verfahrensrechtlichen Steuererleich­terungen verlängert werden.

Stundung im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuer­pflichtigen können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stun­dung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren.

Über den 31. März 2022 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälli­gen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen keine stren­gen Anforderungen zu stellen sein. Die Anträge dürfen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungs­schuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungs­maßnahmen bei bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstre­ckungsaufschubs für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. Juni 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuer­pflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf An­passung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstan­denen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für Anträge außerhalb der genannten Fälle und Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30. Juni 2022 hinaus sollen die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten gelten. 

Hinweis:

Weiterhin teilt die Finanzverwaltung mit, dass die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeit­raum 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 seit dem 7. Januar 2022 beantragt werden kann.

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