Ende Oktober 2020 hat die Bundesregierung die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission. Demnach steigt der Mindestlohn nach zwei Erhöhungen im Jahr 2021 auch 2022 in zwei Stufen, und zwar,
- zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und
- zum 1. April 2022 auf 10,45 Euro.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitsnehmer. Der Mindestlohn muss nicht bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schülern, Auszubildenden, Pflichtpraktika z.B. im Rahmen eines Studiums oder bei Praktika unter drei Monaten sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gezahlt werden. Auch bei Langzeitarbeitslosen, nach einer Arbeitsaufnahme gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht.
Abweichend von dem oben aufgeführten Mindestlohn gibt es in einigen Branchen (wie z.B. im Baugewerbe, Gebäudereinigung) einen höheren Mindestlohn.
Hinweis:
Beachten Sie, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Bei Erhöhung des Mindestlohns ist daher darauf zu achten, dass die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern angepasst wird, damit die Minijob-Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird. Auch dieses Jahr muss die Anpassung jeweils zum 1. Januar und 1. Juli vorgenommen werden.
Die Ampel-Regierung hat zudem vorgesehen, dass der Mindestlohn auf zwölf Euro steigen soll. Bis diese Erhöhung aber beschlossen ist, bleibt es bei den oben dargestellten Werten.