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AUTOHAUS SteuerLuchs: Lkw oder Pkw – eine steuerliche Betrachtung

23.10.2014 09:38 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Franz Süssbauer/AUTOHAUS

Die Einstufung eines Pick-ups als Lkw oder Pkw führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen.

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In den USA führen seit Jahrzehnten sogenannte Pick-up-Fahrzeuge die Verkaufshitlisten an. Aber auch in Deutschland wird dieser Fahrzeugtyp immer beliebter, so dass nun auch deutsche Hersteller einen Pick-up in ihrer Modellpalette führen. Die Einstufung eines Pick-ups als Lkw oder Pkw führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen.

Zulassungsrechtlich werden Pick-ups meistens als Lkw eingestuft. Steuerrechtlich sieht dies aber ganz anders aus. Die Finanzämter stufen Pick-ups kraftfahreugsteuerrechtlich als Pkw ein, selbst wenn das Fahrzeug zulassungsrechtlich als Lkw gilt.

Das Finanzgericht Münster gab in zwei Urteilen (Az.: 13 K 3612/09; 13 K 1889/12) der Finanzverwaltung recht. Die Richter entschieden, dass Pick-ups der höheren Kraftfahrzeugsteuer für Pkw unterfallen.

Nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung

Dabei haben sich die Richter dem Bundesfinanzhof angeschlossen. Dieser hat entschieden, dass insbesondere die Größe der Ladefläche und die verkehrsrechtliche zulässige Zuladung Merkmale sind, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ Pkw oder Lkw große Bedeutung beizumessen ist. Typisierend gehen die Richter des Bundesfinanzhofes davon aus, dass Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

Zugleich ist jedoch nach der Rechtsprechung auch der Rückschluss, das Fahrzeug sei als Lkw zu behandeln, wenn die Ladefläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, nicht zulässig. In diesen Fällen erfolgt die Abgrenzung vielmehr nach den allgemeinen Kriterien. Allgemeines Kriterium ist nach der Rechtsprechung insbesondere auch die Höchstgeschwindigkeit. Sieht man sich die Fahrleistungen von Pick-ups an, so sind diese vielmehr mit denen von Pkw vergleichbar.

Hinweis:
Wie obige Ausführungen verdeutlichen, lohnen sich Einsprüche oder gar Klagen gegen die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Pick-ups als Pkw nicht. Mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht zu rechnen.

Tipp:
Seit Februar dieses Jahres ist für die Einziehung der Kfz-Steuer der Zoll zuständig. Durch die Übertragung der Datenbank von den Finanzämtern auf den Zoll kann es zu einer Falschberechnung der Steuer gekommen sein. Daher ist zu empfehlen, dass Sie Ihre Steuerbescheide genau überprüfen. (AH)

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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