Wir haben Ihnen schon in verschiedenen Ausgaben des AUTOHAUS SteuerLuchses die Entwicklung rund um das aktuelle Erbschaftsteuerrecht dargestellt. Aus gegebenen Anlass, die Bundesregierung hat sich bemüßigt gefühlt, rund drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sich zu dessen Verfassungskonformität zu äußern, nehmen wir das Thema nochmals auf.
Rückblick
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 das damalige Erbschaftsteuerrecht hinsichtlich der Begünstigungen zur Übertragung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Aufgabe gegeben, bis zum 30. Juni 2016 verfassungsgemäße Regelungen auszuarbeiten. Da bis Ende Juni 2016 keine neuen Regelungen vorlagen, fühlte sich u.a. das Bundesverfassungsgericht dazu berufen mit Pressemitteilung vom 14. Juli 2016 mitzuteilen, dass die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften fortgelten und dass sich das Bundesverfassungsgericht Ende September mit dem weitern Normenkontrollverfahren beschäftigen werde. Daneben hat auch die Finanzverwaltung mit gleichlautendem Erlass der obersten Finanzbehörden vom 21. Juni 2016 mitgeteilt, dass auch nach dem 30. Juni 2016 bis zu einer Neuregelung das bisherige Recht in vollem Umfang weiter gilt.
Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuerrecht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde erst am 4. November 2016 verabschiedet und trat rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.
Nun hat sich die Bundesregierung zur Verfassungskonformität des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts geäußert. Lapidar bringt die Bundesregierung vor, dass mit den neuen Regelungen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten worden seien und dass sie keinen Änderungsbedarf sehe. Die verfassungsrechtlichen Bedenken vor allem aus weiten Teilen der Fachliteratur teilt sie nicht, obwohl namhafte Steuerrechtswissenschaftler davon ausgehen, dass das Gesetz wieder vor dem Bundesverfassungsgericht landet. Zudem stützt sich die Bundesregierung auf ein Urteil des FG Köln vom 8. November 2018, veröffentlicht am 1. Februar 2019, in dem die Finanzrichter keine verfassungsrechtlichen Bedenken haben. Was die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme aber verschweigt, ist der Umstand, dass das Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 1/19 anhängig ist. Es bleibt also abzuwarten, wie das höchste deutsche Finanzgericht die Sache sieht und ob der BFH die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Es bleibt spannend, wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.
Hinweis:
Es ist schon sehr bedenkenswert, dass das Bundesverfassungsgericht in den letzten 24 Jahren das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht drei Mal in Teilen für verfassungswidrig erklären musste und dass auch dieses aktuelle Gesetz höchstwahrscheinlich wieder vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird. Von einer guten Steuergesetzgebung sollte man etwas Anderes erwarten können.