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VGT-AK II: Unfallopfer-Entschädigung für Einschränkungen im Haushalt

29.01.2024 05:32 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Eine Person, die durch einen Unfall verletzt wurde, kann Ersatz des sogenannten Haushaltsführungsschadens verlangen. Der zuständige Arbeitskreis befasste sich mit den künftigen Bewertungskriterien zur Ermittlung des zu entschädigenden Bedarfs.
© Foto: Getty Images/kzenon

Wer nach einem Unfall einen Haushaltsführungsschaden geltend machen will, weil er zum Beispiel nicht mehr selbst Wäsche waschen, Staubsaugen oder sich um die Kinderbetreuung kümmern kann, begegnet deutschlandweit uneinheitlichen Hürden. Das sollte nach Ansicht des zuständigen AK II vereinheitlicht und insgesamt auch vereinfacht werden.

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Unter Leitung von RA Dr. Hans-Joseph Scholten, Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf a.D., wurde im AK II in erster Linie darüber beraten, ob die gegenwärtigen Substanziierungsanforderungen der Instanzgerichte noch sachgerecht sind. Zudem wurden Vor- und Nachteile einer pauschalierteren Bemessung abgewogen und untersucht, wie sich im Haushalt eines Unfallopfers ggf. der technische Fortschritt (kosten)entlastend bemerkbar machen könne.

Nach zweitägiger Beratung kam es zu folgender Resolution:

1. Der Arbeitskreis stellt fest, dass die Anforderungen an die Substanziierung eines Haushaltsführungsschadens bei den Gerichten bundesweit sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Eine Vereinheitlichung erscheint wünschenswert.

2. Eine Erleichterung der Substanziierungsanforderungen durch Verweis auf Tabellen erscheint dem Arbeitskreis als nicht empfehlenswert.

3. Eine pauschaliertere Bemessung des Haushaltsführungsschadens kommt nach Auffassung des Arbeitskreises nicht in Betracht. Vielmehr hält der Arbeitskreis an einer konkreten Bezifferung anhand der individuellen Verhältnisse des Einzelfalles fest.

4. Tabellen zum Umfang des Haushaltsführungsschadens werden als Hilfsmittel zur Plausibilitätsprüfung weiterhin als hilfreich erachtet, ersetzen jedoch nicht die konkrete Darlegung des Schadens.

5. Eine Verbesserung der Tabellen im Hinblick auf die Aktualität des Datenmaterials und die Repräsentativität bei der Datenermittlung erscheint sinnvoll. Zu diesem Zweck wird die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen der ohnehin stattfindenden Befragungen (Zeitverwendungserhebung ‒ ZVE) sowohl die Tätigkeiten, welche die Haushaltsführung betreffen, spezifischer auszuwerten, als auch die Erhebungsabstände zu verkürzen.

6. Erleichterungen durch den technischen Fortschritt sind bei der Ermittlung des Schadensumfanges zu berücksichtigen.

Was "technische" Haushaltshelfer leisten könnten

Die Versicherer plädieren ihrerseits dafür, den Einsatz von Haushaltsrobotern und moderner Technik bei der Berechnung so genannter Haushaltsführungsschäden stärker zu berücksichtigen. "Der technische Fortschritt kann Unfallopfern schon heute die Haushaltsführung deutlich erleichtern: Roboter mähen Rasen, putzen Fenster, saugen und wischen Böden; Einkäufe werden online erledigt und dann geliefert; Hemden werden nicht mehr mit dem Bügeleisen, sondern schneller und einfacher an Bügelpuppen geglättet und in der Küche wiegen, schneiden, rühren und kochen smarte Maschinen", sagte die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Anja Käfer-Rohrbach, am Rande des Verkehrsgerichtstags. 

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