Im streitgegenständlichen Fall befuhr ein Mann eine für Kraftfahrzeuge gesperrte Straße, ohne Anlieger zu sein. Zusätzlich überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich. Im Bereich mit einer Begrenzung auf 50 km/h fuhr er mindestens 94 km/h, in einem weiteren Abschnitt mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mindestens 102 km/h.
Schwerbehinderung schützt nicht vor Strafe
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehung der Verstöße zu einer Geldbuße von 445 Euro und verhängte zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot. Der Betroffene wollte das Fahrverbot verhindern, da es ihm aufgrund seiner Schwerbehinderung und notwendiger regelmäßiger Arztbesuche nicht zugemutet werden könne.
Das Gericht sah die Anordnung des Fahrverbots dennoch als gerechtfertigt an. Es führte aus, dass dem Betroffenen durch die viermonatige Abgabefrist des Führerscheins ausreichend Zeit eingeräumt werde, um das Fahrverbot so zu planen, dass es ihn möglichst wenig belastet. Arzttermine könnten in dieser Zeit verlegt oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis wahrgenommen werden.
"Führerschein nicht leichtfertig riskieren"
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass gesundheitliche Einschränkungen keinen Freifahrtschein für Verkehrsverstöße darstellen. Vielmehr sei der Betroffene in der Verantwortung, seine Fahrweise an seine besonderen Umstände anzupassen und den Führerschein nicht leichtfertig zu riskieren.
Das Fahrverbot sei verhältnismäßig, da die Verstöße erheblich waren und eine Einwirkung auf den Betroffenen notwendig sei, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.