Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine durchaus interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2021 (AZ: 14 U 96/21).
Im gegenständlich verhandelten Fall, fuhr ein Bus just in dem Moment auf die Fahrbahn ein, als ein Pkw die Haltestelle passierte. Noch beim Anfahren des Busses kam es zum Unfall. Es entstand ein Schaden von gut 10.000 Euro. Der Busfahrer behauptete zwar, den linken Blinker gesetzt zu haben, konnte das aber nicht beweisen.
Der Busbetrieb haftete zu drei Vierteln. Der Pkw-Halter muss aus seiner Betriebsgefahr zu einem Viertel den Schaden tragen. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Anfahrenden vermutet, hier also des Busfahrers. Allerdings gebe es bei Bussen eine Privilegierung durch eine grundsätzliche Wartepflicht des Autoverkehrs. Auch dürfen Fahrzeuge an haltenden Omnibussen nur vorsichtig vorbei fahren. Allerdings müsse dann der Busfahrer beweisen, dass er sich richtig verhalten habe. Er konnte aber nicht beweisen, dass er geblinkt hatte. Auch stand aufgrund eines Gutachtens fest, dass der Pkw nur mit 30 km/h an dem Bus vorbeigefahren war. Deshalb führte nur die sogenannte Betriebsgefahr des Pkw dazu, dass dessen Halter ein Viertel des Schadens selbst tragen muss.
Urteile fielen auch schon mal anders aus
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte informieren darüber, dass insbesondere das Kammergericht in Berlin in zwei früheren Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten hatte. Dort mussten die Pkw-Fahrer widerlegen, dass ein Busfahrer rechtzeitig geblinkt habe. (kaf)