Im streitgegenständlichen Fall hatte der betroffene Fahrzeughalter nach einem unverschuldeten Unfall seinen Wagen in eine Werkstatt verbracht. Dort wurde er darüber informiert, dass die Reparatur insgesamt vier Tage in Anspruch nehmen werde.
Der Haken an der Sache war, dass der Geschädigte sein Fahrzeug an einem Dienstag abgab und er es letztlich erst am Montag wieder abholen konnte.
Die gegnerische Versicherung wollte ihm deshalb nur für vier Tage einen Mietwagen zur Verfügung stellen, also genau für die Dauer der Reparatur. Zudem hätte er nach Ansicht der Versicherung auch einen anderen Abgabetag wählen können, da das Auto nach dem Unfall noch fahrbereit war.
Die ARAG Experten weisen unter Bezug auf diesen Fall aktuell darauf hin, dass der "Fahrer keinen Einfluss auf die Terminplanung einer Werkstatt hat". Daher müsse die Versicherung die Mietwagenkosten für insgesamt sieben Tage, also auch für den vor der Abholung liegenden Samstag und Sonntag, mit übernehmen. Das Amtsgericht Geestland (Az.: 3 C 167/22) hat ein gleichlautendes Urteil gefällt.