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Rechtsprechung: Bußgeld für offenes Fahrzeug

29.08.2023 12:55 Uhr | Lesezeit: 1 min
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Wenn ein Cabrio mit offenem Verdeck abgestellt wird, müssen alle Scheiben hochgefahren, das Fahrzeug verschlossen und die "mechanischen Sicherungen" aktiv sein. Bei diesem Cabrio, das zudem mit einer Alarmanlage ausgerüstet ist, droht kein Bußgeld.

© Foto: Walter K. Pfauntsch

Auch wenn es absurd klingt, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass ein Knöllchen winkt, wenn Autofahrer ihren Wagen nicht abschließen, den Schlüssel stecken oder eine Fensterscheibe offenstehen lassen.

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Denn laut Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (Paragraf 38a, StVZO) müssen Kraftfahrzeuge mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein. Das gleiche gilt übrigens auch für Cabrios: Das Verdeck darf beim geparkten Wagen zwar unten bleiben, doch die Fenster müssen geschlossen, also oben sein. Pkw müssen zudem mit einer Wegfahrsperre gesichert sein.

Auch wenn mechanische Sicherungen bei den meisten Fahrzeugen in der Regel zur serienmäßigen Ausstattung gehören, sind die Fahrzeughalter verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, dass die Sicherungen auch tatsächlich funktionieren. Die Bußgelder liegen bei zehn bis 20 Euro. Im schlimmsten Fall darf die Polizei einen nicht abgeschlossenen Wagen zur Eigentumssicherung auf Kosten des Halters abschleppen, um Diebstahl vorzubeugen. Das kann dann sogar mehrere hundert Euro kosten. (fi/wkp)

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