Ob der Versicherte dann tatsächlich diesen Rabatt bei einem Neukauf erhält, ist letztlich unerheblich. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden am 24. Oktober 2022 (AZ: 4 U 1545/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) aktuell mitteilte.
Dem für den gegenständlichen Fall relevanten Versicherungsnehmer wurde sein Fahrzeug gestohlen. Seine Kfz-Versicherung zahlte gut 41.000 Euro. Laut den Versicherungsbedingungen erhält der Mann bei einem Diebstahl den Neupreis "abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe". Tatsächlich legte der Kläger ein Angebot des Autohauses vor, bei dem er das entwendete Fahrzeug gekauft hatte. Die Ersatzbeschaffung beziffert das Autohaus mit fast 48.000 Euro, Rabatte würden nicht gewährt. Der Versicherte verlangte nun weiteren Schadensersatz, also die Differenz.
Streit um 7.000 Euro Differenz
Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, ob der Betroffene vom Anbieter seiner Wahl tatsächlich einen Rabatt erhält. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen sei eindeutig. Es komme allein auf die möglicherweise zu erziehenden Rabatte an, die orts- und marktüblich wären. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten bestätigte, dass die bereits geleistete Zahlung den üblichen Preisen für ein Ersatzfahrzeug entsprechen.
Es wird aber von den Betroffenen nicht verlangt, das "billigste" Angebot herauszusuchen, betonen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Es werden lediglich solche Nachlässe angerechnet, die ohne weiteres am Markt in der Umgebung erzielt werden können. (fi/wkp)