Tritt bei einem von einem Händler erworbenen Gebrauchtwagen innerhalb eines halben Jahres ein Motorschaden auf, so muss der Verkäufer beweisen, dass der dafür verantwortliche Verschleiß nicht schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dieser in der Regel nicht einfache Beweis erübrigt sich allerdings, wenn das Auto nur kurz vor dem Verkauf einer ausführlichen Inspektion unterzogen wurde. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 5 U 768/06). Nach Informationen der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, ging es bei dem aktuellen Urteil um einen A4 Avant, der bei einem Tachostand von 133.000 km den Besitzer gewechselt hatte. 20.000 km später und innerhalb der gesetzlichen 6-Monate-Frist fiel ein Dämpfer des Riemenspanners aus, wodurch der Motor erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde. Für den Nutzungsausfall und die Reparatur verlangte der jetzige Eigentümer vom Gebrauchtwagenhändler 8.563,20 EUR nebst Zinsen sowie 361,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Alles zusammen versagte ihm aber das Gericht, denn ein vom Verkäufer benannter Zeuge sagte aus, dass er als Kfz-Meister im Auftrage der Voreigentümerin des Wagens in seiner Werkstatt eine große Inspektion bei knapp 120.000 km vorgenommen hatte. Dabei war auftragsgemäß der Zahnriemen gewechselt und auch der Spanndämpfer geprüft worden, ohne dass es Auffälligkeiten gab. Der Händler musste den einwandfreien Zustand daher nicht mehr beweisen, der spätere Ausfall ist also nur dem neuen Besitzer selbst anzulasten. (red/Deutsche Anwaltshotline)
Aktuelles Urteil zum Thema Sachmangel
Vorherige Inspektion widerlegt Mangel beim Gebrauchtwagen-Verkauf.