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Daimler: Erneut BGH-Verhandlung zu Diesel-Klagen abgesagt

09.12.2020 09:34 Uhr
Bundesgerichtshof; BGH; BGH-Urteil; Gerichtsurteil
BGH in Karlsruhe
© Foto: Daniel Kalker / dpa / picture alliance

Ist das "Thermofenster" legal oder nicht? Eine höchstrichterliche Entscheidung über mögliche Schadenersatzansprüche von Dieselkäufern gegen Daimler lässt weiter auf sich warten.

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Eine höchstrichterliche Entscheidung über mögliche Schadenersatz-Ansprüche von Dieselkäufern gegen Daimler verzögert sich weiter. Auch eine für kommenden Montag (14. Dezember) angesetzte Verhandlung sagte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch ab. Der klagende Autokäufer habe seine Revision zurückgenommen, hieß es zur Begründung (Az. VI ZR 314/20). Aus dem gleichen Grund war bereits eine für den 27. Oktober geplante Verhandlung abgesagt worden.

Daimler betonte, dass es auch in dem nun abgesagten Fall keinen Vergleich gegeben habe. "Daimler hätte eine Klärung durch den BGH begrüßt", sagte ein Sprecher. Eine Entscheidung hätte für mehrere Tausend vergleichbare Fälle in Deutschland Relevanz haben können, hieß es.

Erneut kündigte der BGH auch gleich eine neue Verhandlung in einem vergleichbaren Fall an. Sie soll am 9. März 2021 stattfinden (Az. VI ZR 813/20).

In den Verfahren geht es um eine Technologie des Stuttgarter Autobauers in Dieselfahrzeugen, die sich "Thermofenster" nennt. Dabei werden die Abgase zum Teil wieder im Motor verbrannt. Das verringert den Stickoxid-Ausstoß. Wie viele Abgase zurückgeführt werden, ist unterschiedlich und hängt mit von der Außentemperatur ab. Die Kläger halten dies für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Sie führe dazu, dass das Auto bei behördlichen Prüfungen Grenzwerte einhalte, die auf der Straße überschritten würden. Der Autobauer begründet dies mit einer wichtigen Funktion zum Schutz des Motors.

Auch im neuen Fall, der wie die beiden alten vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kommt, sieht sich die Klägerin getäuscht und will erreichen, dass Daimler das Auto zurücknimmt und ihr den Kaufpreis erstattet. In den Vorinstanzen hatte sie damit aber keinen Erfolg. Daimler hält die Technik für zulässig, sie diene dem Schutz des Motors. (dpa)

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