EuGH und der Vorsteuerabzug: Wider den deutschen Formalismus
Der EuGH hat in den vergangenen Entscheidungen die formellen Kriterien für Rechnungen heruntergeschraubt. Nun hat er beim Merkmal "Anschrift" zum Vorteil des Steuerpflichtigen entschieden.
Wir haben Ihnen bereits Ende letzten Jahres berichtet, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine rückwirkende Rechnungsberichtigung, entgegen der deutschen Finanzverwaltung, als zulässig ansieht.
Nun musste sich der EuGH wiederum mit zwei Vorabentscheidungsersuchen aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht befassen, die die zwei Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofes (BFH) dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt haben. So wollten beide Senate geklärt haben, ob für das Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" des deutschen Umsatzsteuerrechts der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit ausschlaggebend oder ob auch eine Briefkastenadresse ausreichend ist.
Das Gute vorneweg, auch diesmal hat der EuGH dem deutschen Formalismus eine Abfuhr erteilt und zum Vorteil des Steuerpflichtigen entschieden.
Folgender Sachverhalt
In beiden Fällen ging es um Kfz-Händler, die den Vorsteuerabzug aus…
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