Von Gregor Kerschbaumer
Kann sich ein Käufer eines Gebrauchtwagens ohne Weiteres beim Vorbesitzer über den Fahrzeugzustand informieren, so hat er keinen Auskunftsanspruch gegenüber einem gewerblichen Kfz-Händler. Dies hat das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 17. Mai 2017 entschieden (AG Hannover 502 C 10372/16).
Der Kläger hatte von der Beklagten einen BMW 325d Touring als Gebrauchtwagen erworben. Das Fahrzeug wurde im Oktober 2009 erstmals zugelassen und hatte zum Zeitpunkt des Kaufes eine Laufleistung von etwa 46.800 Kilometern. Im Kaufvertrag wurde vermerkt, dass der Wagen laut Vorbesitzer nicht unfallfrei ist. Nach der Übergabe beanstandete der Käufer zahlreiche Mängel und verlangte schließlich auch die Reparaturhistorie des Fahrzeugs vom Verkäufer, was dieser verweigerte.
Daraufhin nahm der Käufer den Kfz-Händler unter anderem auf Auskunft über den Reparaturzustand des Gebrauchtwagens entweder durch Aushändigung der Fahrzeughistorie oder der Vorlage der EDV-Unterlagen in Anspruch. Er behauptete, ihm sei vor Abschluss des Kaufvertrages erklärt worden, das Fahrzeug habe lediglich einen geringfügigen Unfallschaden an der vorderen Stoßfängerverkleidung erlitten, der mit Reparaturkosten von 1.500 Euro verbunden gewesen sei. Tatsächlich müsse das Fahrzeug aber weitere reparierte Unfallschäden erlitten haben. Er meinte, der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe ihm schon deshalb zu, weil er bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs sämtliche Vorschäden angeben müsse.
Das AG Hannover sah die Klage aber als unbegründet an. Ein solcher Auskunftsanspruch setze jedenfalls voraus, dass die Partei über ihre Rechte entschuldbar im Ungewissen sei und sich auch nicht auf andere zumutbare Weise Kenntnis verschaffen könne. "Schon diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber eben nicht gegeben", wie der Richter in seiner Begründung anführte. Der Kläger hätte sich beim Vorbesitzer ohne Weiteres über den Zustand informieren können. Eine von ihm vorgelegte E-Mail zeige, dass er die Identität des Vorbesitzers kannte. Er habe auch nicht dargelegt, beim Vorbesitzer erfolglos um die Informationen angesucht zu haben. Damit könne er den Verkäufer dahingehend nicht in Anspruch nehmen.