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Reparaturkosten: Werkstattrisiko

16.02.2024 08:06 Uhr
Unfallreparatur
© Foto: Promotor/T. Volz

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten beschäftigt, wenn der Unfallverursacher Einwand wegen überhöhter Werkstattrechnung erhebt.

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KURZFASSUNG

  1. Nach dem Grundsatz zum Werkstattrisiko sind unfallbedingt anfallende Reparaturkosten vom Unfallschädiger an den Geschädigten selbst dann vollständig zu bezahlen, wenn diese aufgrund fehlerhafter Arbeitsweise der Reparaturwerkstatt unangemessen und damit nicht erforderlich sind. Mit fünf Revisionsentscheidungen vom 16.01.2024 hat sich der BGH umfänglich zur Rechtsthematik des Werkstattrisikos positioniert und die Grundsätze hierzu weiterentwickelt.
  2. Mit der Entscheidung VI ZR 253/22 hat der BGH klargestellt, dass der Grundsatz zum Werkstattrisiko auch auf solche in Rechnung gestellte Reparaturschritte und -maßnahmen anzuwenden ist, die zwar unfallbedingt eigentlich zu bearbeiten wären, aber von der Werkstatt tatsächlich gar nicht durchgeführt wurden.
  3. Gemäß BGH zum Az. VI ZR 51/23 trifft den Unfallgeschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden, wenn er darauf
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