Wer betrunken oder unter Drogen Rad oder E-Scooter gefahren ist und keinen Führerschein hat, dem dürfen die Behörden für die Zukunft die Nutzung dieser Fahrzeuge nicht verbieten. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in zwei Eilverfahren entschieden. Damit dürfen zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder mit Rad oder E-Scooter, für die kein Führerschein nötig ist, am Straßenverkehr teilnehmen. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar (Az.: 16 B 175/23 und 16 B 1300/23 vom 5.12.2024).
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Das OVG hob damit Beschlüsse von zwei Verwaltungsgerichten aus der Vorinstanz auf. Begründung: Die Fahrerlaubnis-Verordnung biete keine rechtliche Grundlage für die Behörden, das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu untersagen. Das Verbot schränkt nach Überzeugung des 16. Senats die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen zu sehr ein. Außerdem seien diese Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Zudem sage die Fahrerlaubnis-Verordnung zu wenig darüber aus, in welchen Fällen jemand zum Führen von Rädern oder E-Scootern ungeeignet sei.
Details der Verfahren
Im Fall der beiden Betroffenen war einer mit zwei Promille Alkohol im Blut Rad gefahren, der andere war unter Einfluss von Amphetamin E-Scooter gefahren und dabei erwischt worden. Beide haben keinen Führerschein für ein Kraftfahrzeug.
Die Verfahren in der Hauptsache sind noch an den Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Gelsenkirchen anhängig. Das nordrhein-westfälische OVG hat sich mit den Eilbeschlüssen der Rechtsprechung von Gerichten in Rheinland-Pfalz und Bayern angeschlossen und deutlich gemacht, dass es in der Hauptsache voraussichtlich nicht davon abweichen wird.