1. In erster Linie sind die Fristen zu beachten: Anzumelden ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsende. Die zum 30.09.2003 gekündigten Händler müssen also bis zum 30.09.2004 ihre Hersteller auf Zahlung in Anspruch nehmen. Wird nicht innerhalb Jahresfrist die Forderung angemeldet, ist der Anspruch ausgeschlossen. Die zweite wichtige Frist ist die Verjährungsfrist. Sie beträgt vier Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Bei den zum 30.09.2003 gekündigten Verträgen entsteht der Anspruch am 1.10.2003. Die Verjährungsfrist beginnt also am 31.12.2003 und endet am 31.12.2007. Innerhalb dieser Zeitspanne muß der Anspruch entweder abgewickelt oder klageweise bei Gericht geltend gemacht sein. 2. Die Anmeldung kann formlos erfolgen. Es empfiehlt sich aber das Anmeldungsschreiben als Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um im Streitfall den Zugang beweisen zu können. Wer ganz sicher gehen will, schickt parallel dazu die Anmeldung vorab per Fax. Übrigens: Die Anmeldung kann auch schon vor Beendigung des Vertrages - etwa im letzten Quartal - erfolgen. So schafft man sich einen gewissen Zeitvorsprung, der u.U. zur schnelleren Zahlung führen kann. 3. Die Anmeldung gegenüber dem Hersteller könnte wie folgt lauten: "Sehr geehrte Damen und Herren, bekanntlich endete aufgrund Ihrer Kündigung vom (...) unserer Vertragsverhältnis am (...). Vor diesem Hintergrund machen wir hiermit den uns zustehenden Ausgleichsanspruch dem Grunde nach geltend. Bitte teilen sie innerhalb der nächsten 14 Tage mit, welche Unterlagen Sie zur Berechnung des Anspruchs benötigen bzw. übersenden Sie uns innerhalb dieser Zeitspanne Ihr Abgeltungsangebot. Mit freundlichen Grüßen" [Für Teil II klicken Sie bitte hier.]
Tipp: An den Ausgleichsanspruch denken!
Was Händler beachten müssen – Rechtsanwalt Uwe Brossette klärt auf