Von Doris Plate
Ein von der Adam Opel AG wegen der Unterschreitung seiner Verkaufsziele außerordentlich gekündigter Händler hat beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt eine einstweilige Verfügung erreicht (AZ: 5 W 22/16). Er muss nun – zumindest bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens aber bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist von zwei Jahren im Juli 2018 – vom Hersteller weiter beliefert und betreut werden, so als wäre die Kündigung nicht erfolgt.
Wie sein Rechtsanwalt Thomas Baiz von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen mitteilte, sah das Gericht das schlichte Nichterreichen des dem Handelsvertreter vorgegebenen Mindestumsatzes allein nicht als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Eine entgegenstehende Regelung im Händlervertrag wurde wegen unangemessener Benachteiligung und Intransparenz als möglicherweise unwirksam beurteilt. Weil das Autohaus mit einer fristlosen Kündigung voraussichtlich in die Insolvenz ginge, sah das OLG einen Grund zur vorläufigen Regelung. Ob die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, muss nun im Hauptsacheverfahren geklärt werden, wenn die Parteien keine außergerichtliche Einigung finden.
Sieben Opel-Autohäuser hatten wegen der Verfehlung ihrer für 2015 gesetzten Verkaufsziele um 25 Prozent die fristlose Kündigung erhalten (wir berichteten). Baiz hält die Kündigung für nicht gerechtfertigt: "Nach § 86 Abs.1 HGB kann ein Händler nicht zu einer bestimmten Anzahl von Verkäufen sondern nur zu dahingehenden Bemühungen verpflichtet werden. Eine abweichende Regelung ist nach § 86 Abs. 4 HGB unwirksam."
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