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Kündigung der Opel-Händlerverträge: "Die Uhr tickt"

27.04.2018 15:38 Uhr
Kündigung der Opel-Händlerverträge: "Die Uhr tickt"
Rechtsanwalt Silvio Höfer: verstärkte Prüfungs- und Handlungspflicht nach Händlervertragskündigung
© Foto: anchor management GmbH

Händlerverträge und Unternehmerpflichten: Worauf Autohäuser bei einer Vertragskündigung achten müssen, erklärt Rechtsanwalt und Sanierungsexperte Silvio Höfer in einem AUTOHAUS-Gastbeitrag.

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Von Rechtsanwalt Silvio Höfer

Mit Spannung warten in diesen Tagen die Opel-Vertragshändler auf Post aus Rüsselsheim. Denn die Ankündigung des Herstellers, sämtlichen Vertragshändlern mit einer zweijährigen Frist die bestehenden Händlerverträge noch im April 2018 zu kündigen, hat für viel Unruhe gesorgt. Damit setzt Opel Deutschland-Chef Jürgen Keller in einem sich rasant ändernden Markt ein deutliches Zeichen. Denn nicht nur die Automobilhersteller und deren Zulieferer, sondern auch die Händler werden ihre Geschäftsmodelle demnach prüfen und anpassen müssen. Im schlimmsten Fall kann das für einzelne Händler auch das Aus bedeuten.

Neben den ohnehin bestehenden unternehmerischen Herausforderungen müssen die Händler jetzt verstärkt einen Blick auf die gesetzlichen Leitlinien zum Handeln in Krisenzeiten und insbesondere auch auf Insolvenzantragspflichten haben. Dies gilt umso mehr, wenn die Basis des Geschäfts eines Vertragshändlers – der Händlervertrag – vakant ist oder sich stark ändern wird. Fast alle deutschen Opel-Händler erhalten laut Keller ein Letter of Intent (LOI), gerichtet auf den Abschluss eines neuen Vertrages mit geänderten Bedingungen. Ein bislang noch funktionierendes Geschäftsmodell könnte bei verschärften neuen Konditionen kippen. Und genau hier kommen die Überschuldungsprüfungen und die haftungsrechtlichen Themen für die Autohändler ins Spiel.

Ausgangspunkt dieser verstärkten Prüfungs- und Handlungspflicht ist Folgendes:

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, permanent zu prüfen, ob die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ein Weiterwirtschaften trotz bestehender Insolvenzantragspflicht hat unter dem Aspekt der Insolvenzverschleppung nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern löst oft auch ganz erhebliche zivilrechtliche Ansprüche aus. Eine Zahlungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, lässt sich noch relativ einfach feststellen. Schwierig ist hingegen die Bewertung, ob die eigene Gesellschaft überschuldet ist.

So mancher Händlerbetrieb ist vermutlich bereits überschuldet. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt dann vor, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen der Gesellschafft übersteigen. Und Achtung: Das Vermögen ist nicht nach den Bilanzwerten, sondern so zu bewerten, als würde der Betrieb liquidiert. Da nach diesem Verständnis sehr viele – auch gesunde –  Unternehmen insolvenzantragspflichtig wären, ist laut Insolvenzrecht die Überprüfung einer Überschuldung nur dann entbehrlich, wenn das Unternehmen für das laufende und das folgende Geschäftsjahr eine positive Fortbestehensprognose vorweisen kann. Dies könnte auch ein Grund für die zweijährige Kündigungsfrist sein, die Opel seinen Vertragshändlern angekündigt hat.

Somit tickt für die Opel-Händler die Uhr! Sie sollten keine Zeit verlieren und handeln. Bei den Betrieben müssen daher allerspätestens im Januar 2019 folgende Fragen beantwortet sein:

1. Kommt es zum Abschluss eines neuen Händlervertrages?
2. Ist mein Betrieb, auch auf Basis neuer Konditionen bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres durchfinanziert?
3. Zwingen mich neue Vertragskonditionen zu Umstrukturierungen, und können diese finanziert werden?
4. Wie verhalten sich Gesellschafter, Fremdkapitalgeber und auch die konzerngebundenen Autobanken zur neuen Vertragssituation?

Ob eine positive Fortbestehensprognose "bescheinigt" werden kann, unterliegt immer einer Einzelfallprüfung und lässt sich nicht am Reißbrett beurteilen. Sobald ein Unternehmer Zweifel an der positiven Prognose hat, wäre er gut beraten, sich bei der Prüfung professioneller Hilfe zu bedienen – auch um sich später im Ernstfall gegenüber Haftungsansprüchen Dritter schadlos zu halten.


Rechtsanwalt Silvio Höfer ist Geschäftsführer der anchor management GmbH und Partner der auf Sanierung und Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei anchor Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB. Er ist als Berater und Insolvenzverwalter verschiedener Autohausgruppen tätig und an deren Sanierung beteiligt. Zuletzt wurde er als Sachwalter für die Max Moritz Autohausgruppe mit elf Standorten und rund 800 Mitarbeitern bestellt.

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KOMMENTARE


Annotator

27.04.2018 - 17:53 Uhr

Sicherlich alles Richtig, aber muß man nicht ständig die Augen offen halten.Betriebe sind doch auch mit bestehendem Händlervertag schon pleite geganenWer allerdings mit zuviel Fremdkapital arbeitet, ist ganz klar gefährdet, so oder so.


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